Date: Fri, 29 Mar 2024 07:58:28 +0100 (CET) Message-ID: <16111548.4611.1711695508938@koordination.asyl.at> Subject: Exported From Confluence MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; boundary="----=_Part_4610_1078259850.1711695508937" ------=_Part_4610_1078259850.1711695508937 Content-Type: text/html; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: file:///C:/exported.html
Die Aufnahmerichtlinie war die V=
oraussetzung f=C3=BCr die Einf=C3=BChrung der Grundversorgung in =C3=96ster=
reich. Darauffolgend wurde die Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund u=
nd den L=C3=A4ndern gem=C3=A4=C3=9F Art. 15 a B-VG =C3=BCber gemeins=
ame Ma=C3=9Fnahmen zur vor=C3=BCbergehenden Grundversorgung f=C3=BCr
Zentrale Inhalte der Grundversorgungsvereinbarung sind die Betreuung, Ve= rsorgung, Unterbringung und Beratung von Asylwerber:inen/Schutzsuchenden, d= ie Festlegung der Zielgruppe sowie die Kostenteilung zwischen Bund und L=C3= =A4nder welche im Verh=C3=A4ltnis 60:40 festgesetzt ist. In =C3=96sterreich= ist die Betreuung zwischen Bund und L=C3=A4nder wie folgt aufgeteilt: Im R= ahmen des Zulassungsverfahren ist der Bund/BMI, bzw. die staatliche BBU GmbH f=C3=BCr die Unterbringung von Schutzsuchenden zust=C3=A4ndig. Daf= =C3=BCr gibt es sogenannte Erstaufnahmestellen (z.b. Traiskirchen, Thalham = etc). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird gepr=C3=BCft ob =C3=96sterrei= ch f=C3=BCr das Asylverfahren zust=C3=A4ndig ist. Erst wenn das Asylverfahr= en in =C3=96sterreich zugelassen ist, erfolgt eine Verteilung/Zuweisung in = die Bundesl=C3=A4nder, in die sogenannte L=C3=A4nderversorgung. Die Aufteilung erfolgt nach einer Quote, die j=C3=A4hrlich aktualisie= t wird, und bezieht sich immer auf die jeweilige Bev=C3=B6lkerungsanzahl pr= o Bundesland. Die Gesamtbev=C3=B6lkerung =C3=96sterreichs wird den Personen= in Grundversorung gegen=C3=BCbergestellt und daraus die Quote pro Bundesla= nd errechnet. Die Quotenerf=C3=BCllung ist umstritten, nicht alle Bundesl= =C3=A4nder kommen ihrer Verpflichtung zur Aufnahme nach. Wien bspw. =C3=BCb= ererf=C3=BCllt die Quote schon seit vielen Jahren, w=C3=A4hrend die Anderen= dies nicht tun. Dazu muss erw=C3=A4hnt werden, dass in die Quote der jewei= ligen Bundesl=C3=A4nder auch die Erstaufnahmestellen und Bundesbetreuungsei= nrichtungen des Bundes (BBU) gez=C3=A4hlt werden, und die Quote daher nicht= nur, zumindest da wo es auch BBU-Einrichtungen in den Bundesl=C3=A4ndern g= ibt, die tats=C3=A4chliche L=C3=A4nderauslastung widerspiegelt. Grunds=C3= =A4tzlich ist geregelt dass es von jenen, die die Quote nicht erf=C3=BCllen= , Ausgleichszahlungen an jene Bundesl=C3=A4nder gibt, die ihre Quote =C3=BC= bererf=C3=BCllen. (siehe online Artikel zur 'Quote' aus dem Jahr 2021 hier, = hier und hier sowie von Se= pt 2022 hier und der Verweis auf die website migration-infografik.at und web= site Land K=C3=A4rnten, sowie diese Pressaussendung der asylkoordin= ation vom 23.9.22)
Das Bundesland, dem der:die Asylwerber_in zugewiesen wurde, ist f=C3=BCr= die Versorgung zust=C3=A4ndig. F=C3=BCr Wien zb. gilt das Wiener Grundvers= orgungsgesetz (WGVG). Jedes Bundesland hat ein eigenes GV Gesetz erlassen, = bzw. in die bestehenden SH-Gesetze inkludiert, siehe Verlinkungen hier:
G=
VS Gesetz Steiermark
GVS Gesetz Burgenland
GVS Gesetz Ober=C3=B6sterrei=
ch
GVS Gesetz Nieder=C3=B6sterreich
GVS Gesetz Tirol
GVS Gesetz K=C3=A4rn=
ten
GVS Gesetz Vorarlberg (in Sozialleistungsgesetz integriert)
GVS Ges=
etz Salzburg
GVS Gesetz Wien
Inhaltliche Vorgaben zu Unterbringung, Betreuung und Beratung f= =C3=BCr die Regelbetreuung = finden sich in den:
Diese Mindeststandards wurden am 24.9.2014 bei der Landesfl=C3=BCchtling= sreferent:innenkonferenz beschlossen. Grundlage dazu war wieder die EU Aufn= ahmerichtlinie 2013. Erst 10 Jahre sp=C3=A4ter wurden Mindeststandards f=C3= =BCr die Unterbringung und die Beratung definiert.
In Wien wurden zus=C3=A4tzlich zu den Mindeststandards Tr=C3=A4ger=C3=BC= bergreifend sogenannte Qualit=C3=A4tslei= tlinien ausgearbeitet, die einerseits die Mindeststandards widerspiegel= n aber auch versucht, die Arbeit der Tr=C3=A4ger in Wien darzustellen und w= as =C3=BCber die Mindeststandards hinaus bereits als Standard gilt und auch= umgesetzt wird. Au=C3=9Ferdem muss gesagt werden, dass die Mindeststandard= s zwar gewisse Vorgaben festlegen, diese aber in Vergleich zum Beispeil zu = Vorgaben der Wr. Wohnungslosenhilfe deutlich schlechter sind, siehe auch Artikel zu Menschenw=C3=BCrdigen Wohnen in der GVS.
&nbs= p; = =3D> Details zu Betreuungsschl=C3=BCssel/Beratung bitte bei jeweil= ige Bundesl=C3=A4ndern im Detail nachlesen.
Die Betreuung/Unterbringung wird in den allermeisten F=C3=A4llen =C3=BCb= er NGOs und in den Bundesl=C3=A4nder auch von privaten Quartiergeber:innen = (zb. Besitzer:innen ehemaliger Pensionen oder andere) gemacht, die Vertr=C3= =A4ge mit den jeweiligen Stellen der L=C3=A4nder haben, die f=C3=BCr den Th= emenbereich zust=C3=A4ndig sind. Ausnahme ist Tirol: die Betreuung wird von den TSD (Tir= oler Soziale Dienste) gemacht, die eine Tochterfirma des Land Tirol sind. I= m Rahmen einer mobilen Beratung werden die Quartiere in den Bundesl=C3=A4nd= ern in regelm=C3=A4=C3=9Figen Abst=C3=A4nden durch Sozialarbeiter:innen, So= zialberater:innen von NGOs beraten. Diese Beratung erfolgt zus=C3=A4tzlich = neben der Unterbringung (siehe auch jeweiliges Bundesland). In Wien gibt es keine mobile = Beratung in den Quartieren, stattdessen gibt es Beratungsstellen im Rahmen = der Grundversorgung die von unterschiedlichen Tr=C3=A4gern betrieben werden= (siehe Infos bei Wien).
Inhaltliche Vorgaben f=C3=BCr die Unterbringung im Rahmen des erh=C3=B6hten Betreuungsbedarfes (Artikel noch in Arbeit - wird laufend erg=C3=A4nzt und aktua=
lisiert)
=
Das BM.I und die Bundesl=C3=A4nder (74. Korat-Beschluss) einigten sich i= m Juli 2008 auf grunds=C3=A4tzliche Merkmale sowie eine demonstrative Aufz= =C3=A4hlung der Beeintr=C3=A4chtigungen, welche einen =E2=80=9Eerh=C3=B6hte= n Betreuungsbedarf=E2=80=9C definieren:
Inhaltliche Vorgaben f=C3=BCr die Unterbringung von Fluchtwaisen (minderj=C3=A4hrigen Gefl= =C3=BCchteten ohne Familie bzw. Erziehungsberechtigte)
F=C3=BCr die Unterbringung von minderj=C3=A4hrigen Gefl=C3=BCchteten, gi= bt es Vorgaben der Kinder- und Jugendhilfe die im Rahmen der Unterbringung = einzuhalten sind. Diese sind im Bundesl=C3=A4ndervergleich wiederum untersc= hiedlich geregelt. F=C3=BCr Detailinfos zur Unterbringung und Betreuungsfor= men bitte hier informieren= .