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(Version: aktuelle Regierungsvorlage, Stand 1326.56.2024)

GRUNDSÄTZLICH ist es so, dass das AUFENTHALTSRECHT für Vertriebene (Vorübergehender Schutz) weiterhin GILT.
Am 25. Juni 2024 wurde der vorübergehenden Schutz vom Rat "Justiz und Inneres"  um ein weiteres Jahr zu verlängern. Er gilt nun bis 4. März 2026


Endlich
gibt es seitens der Regierung die Aussicht für ukrainische Vertriebene nun die AUSSICHT, auf einen regulären Aufenthaltstitel umsteigen zu können.
Viele Vertriebene waren und sind besorgt wegen des Ablaufs der Gültigkeit der Vertriebenenverordnung im März 2025, manche potenzielle Arbeitgeber befürchten Ungewissheit und Bürokratie, und scheuen daher davor zurück, ukrainische Staatsbürger:innen anzustellen. Viele warteten gespannt auf diese Möglichkeit.

Nun gibt es eine Regierungsvorlage, in der dieser Umstieg bzw. die Voraussetzungen hiefür hierfür geregelt sind. Diese Bestimmungen sind also noch nicht final und können noch geändert werden.

Grundsätzlich ist es so, dass das Aufenthaltsrecht für Vertriebene weiterhin gilt. Aktuell gilt es bis 4.3.2025. Es kann auch verlängert werden - die Wahrscheinlichkeit für die Verlängerund der Vertriebenenverordnung auf EU-Ebene (und damit in Österreich) ist groß.
Der neue Aufenthaltstitel bringt Der neue Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) bringt einfach für einen Teil derer, die schon in Beschäftigung sind, eine eine verbesserte Aufenthaltsperspektive.
Gleichzeitig
 verschlechtert sich aber die Situation derer nicht, die aus welchen Gründen auch immer (Kinderbetreuungspflichten, in Pension, etc. ) in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Sie haben weiterhin automatisch Vertriebenenstatus wie bisher. 

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Rot-Weiß-Rot - Karte plus für ukrainische Vertriebene

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DER UMSTIEG auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (RWR+ Karte)ist für Ukrainer:innen mit Vertriebenenstatus unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Oktober 2024 möglich. 

Der parlamentarische Prozess und die Verlautbarung im BGBl ist aller Voraussicht nach Anfang Sommer abgeschlossen.
In Kraft treten wird die neue Regelung voraussichtlich mit 1. Oktober 2024, erst dann kann ein Antrag auf die RWR+- Karte gestellt werden. 

Hier der Link zu den FAQs zum neuen Aufenthaltstitel:  Informationen zum Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus (bmi.gv.at)
und der offizielle Link zu Fragen bzgl. Vertriebene aus der Ukraine, und der Verlängerung des Aufenthaltsrechts - Ukraine (bmi.gv.at)

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Im Detail

Allen Vertriebenen, die

  • in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate
  • in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis standen,
  • bei Erteilung (nicht bei Antrag) der RWR+ Karte die realistische Aussicht auf Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulage erhalten,
    • Alleinstehende: ca. 1.218,- EUR netto pro Monat,
    • Ehepaar/eingetragene Partner*innen: ca. 1.921.- EUR netto pro Monat (gemeinsam),
    • pro Kind zusätzlich ca. 188,- EUR netto pro Monat; Familienbeihilfe wird nicht angerechnet, Kinderbetreuungsgeld schon)
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1 haben, zertifiziert durch ein berechtigtes Institut (z.B. ÖSD, ÖIF etc., mehr Infos hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/Seite.120260.html),

soll nach Kundmachung des Gesetzes der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden.  

Die RWR+ Karte wird nicht automatisch ausgestellt, wie der Vertriebenenstatus und der Ausweis für Vertriebene ('Blaue Karte'),
sondern man muss einen ANTRAG stellen.   

Die RWR+ Karte kann für ein Jahr oder für drei Jahre ausgestellt werden.

Wer obige Voraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag eine RWR+ Karte für ein Jahr. 
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Wer zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt,  

  • mindestens 24 Monate (2 Jahre) durchgehend niedergelassen ist und
  • Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen,

dem wird auf Antrag eine RWR+ Karte sogleich für drei Jahre ausgestellt.

Was bedeutet Niederlassung, Modul 1?

    • Als Niederlassung zählen insbesondere auch die Zeiten des Aufenthalts als Vertriebener oder mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
    • Modul 1 der Integrationsvereinbarung bedeutet:

Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A2 und von Kenntnissen der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Modul 1 ist nachgewiesen durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung („Zeugnis zur Integrationsprüfung“ auf mind. Sprachniveau A2). Prüfung beim ÖIF selbst oder bei berechtigten Instituten. 


Einschätzungen dieser Regelung

(zitiert aus einer Stellungnahme des Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, und der AST, Judith Hörlsberger, Norbert Bichl)

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