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Nun haben auch aus der Ukraine vertriebene Personen nach der Vertriebenen-VO Anspruch auf Familienbeihilfe, dh Menschen mit Vertriebenenstatus/-karte (die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen).
Der Anspruch besteht für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.  
Anspruchszeitraum von März 2022 bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status, aktuell bis März 2023 befristet.  
Die Familienbeihilfe wird r ückwirkend rückwirkend ab Zuerkennung des Vertriebenenstatus ausbezahlt.

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Die Familienbeihilfe (vlg. Kinderbeihilfe) ist über das zuständige beim zuständigen (Wohnsitz)finanzamt oder bevorzugt über finanz-online finanzonline zu beantragen.

Ab 7. September ist es möglich, sich mit der Vertriebenenkarte auf https://finanzonline.bmf.gv.at/ zu registrieren und dann dort online die Familienbeihilfe zu beantragen.  
(Ein Erwerbsnachweis ist keine Grundvoraussetzung für Zugang zu Finanz-Online
.)

Es muss das Originaldokument von FinanzOnline verwendet werden. 
Die
Formulare wurden für die Gruppe der ukrainischen Vertriebenen angepasst (Gruppe kann genannt bzw. angekreuzt werden)
 
Auf der BBU-Homepage (. Im alten Formular wäre hier andere anzukreuzen.

Es gibt Übersetzungen und Ausfüllhilfen zu den Dokumenten:
Hier etwa die Ausfüllhilfe der BBU für das Antragsformular auf Ukrainisch: https://www.bbu.gv.at) liegt eine Ausfüllhilfe auf Ukrainisch vor. 
Ziel sollte die Beantragung über Finanz-Online sein, ab 07.09.
Beantragung/Login auch mit Ausweis für Vertriebene möglich!

Erwerbsnachweis ist keine Grundvoraussetzung für Zugang zu
Finanz-Online

Beglaubigte Übersetzung ist eine Hilfestellung bzw. beschleunigt das
Verfahren, jedoch nicht notwendig!

Partner sind anzuführen, keine Heiratsurkunde notwendig/wp-content/uploads/2022/08/Antragsformular-Beih100-ukr_05_08.pdf

// und hier die gesamten FAQ der BBU zu Ukraine:  https://www.bbu.gv.at/ukraine-info-faq-deutsch //

Beizubringende Urkunden:
Es ist ratsam, Dokumente wie Geburtsurkunde in Übersetzung beizubringen, ist eine Hilfestellung für die Behörde. Die Übersetzung muss nicht beglaubigt sein, allerdings könnte das Vorliegen einer beglaubigten Übersetzung das Verfahren beschleunigen.  //meine Einschätzung: Es wird wohl eine einfache Übersetzung auch reichen, das Verfahren rasch abzuwickeln, da es ja nur um die lateinische Schreibung kyrillischer Schrift geht. Da lohnt es sich wohl, es drauf ankommen zu lassen. Kosten einer beglaubigten Übersetzung ab €35 //
Der/die Partner*in ist anzugeben, aber Heiratsurkunde nicht notwendig. 

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Familienbeihilfe wird nicht auf die GVS angerechnet.