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Zentrale Inhalte der Grundversorgungsvereinbarung sind die Betreuung, Versorgung, Unterbringung und Beratung von Asylwerber:inen/Schutzsuchenden, die Festlegung der Zielgruppe sowie die Kostenteilung zwischen Bund und Länder welche im Verhältnis 60:40 festgesetzt ist. In Österreich ist die Betreuung zwischen Bund und Länder wie folgt aufgeteilt: Im Rahmen des Zulassungsverfahren ist der Bund/BMI, bzw. die staatliche Firma BBU GmbH für die Unterbringung von Schutzsuchenden zuständig. Dafür gibt es sogenannte Erstaufnahmestellen (z.b. Traiskirchen, Thalham , Graz-Andritz etc). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird geprüft ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Erst wenn das Asylverfahren in Österreich zugelassen ist, erfolgt eine Verteilung/Zuweisung in die Bundesländer, in die sogenannte Länderversorgung.Die Aufteilung erfolgt nach einer Quote, die jährlich aktualisiet wird, und bezieht sich immer auf die jeweilige Bevölkerungsanzahl pro Bundesland. Die Gesamtbevölkerung Österreichs wird den Personen in Grundversorung gegenübergestellt und daraus die Quote pro Bundesland errechnet. Die Quotenerfüllung ist umstritten, nicht alle Bundesländer kommen ihrer Verpflichtung zur Aufnahme nach. Wien bspw. übererfüllt die Quote schon seit vielen Jahren, während die Anderen dies nicht tun. Dazu muss erwähnt werden, dass in die Quote der jeweiligen Bundesländer auch die Erstaufnahmestellen und Bundesbetreuungseinrichtungen des Bundes (BBU) gezählt werden, und die Quote daher nicht nur, zumindest da wo es auch BBU-Einrichtungen in den Bundesländern gibt, die tatsächliche Länderauslastung widerspiegelt. Grundsätzlich ist geregelt dass es von jenen, die die Quote nicht erfüllen, Ausgleichszahlungen an jene Bundesländer gibt, die ihre Quote übererfüllen. (siehe letzte online Artikel zur 'Quote' aus dem Jahr 2021 hier, hier und hier sowie aktuell von Sept 2022 hier und der Verweis auf die website migration-infografik.at und website Land Kärnten, sowie ganz aktuell diese Pressaussendung der asylkoordination vom 23.9.22)

Das Bundesland, dem der:die Asylwerber_in zugewiesen wurde, ist für die Versorgung zuständig. Für Wien zb. gilt das Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG). Jedes Bundesland hat ein eigenes GV Gesetz erlassen, bzw. in die bestehenden SH-Gesetze inkludiert, siehe Verlinkungen hier:

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