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Seiteneigenschaften | ||||||
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Grundversorgung Kärnten
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Aktuell - Personen in der Grundversorgung in Kärnten
Landes GVS Erwachsene/Familien: | 2.522255 | |
Landes GVS < 18 JahreumF: | 7165 | |
Bundes GVS: | 908313 | |
Summe: | 32.501633 |
Stichtag 13.09.2022Feb 2024
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Zielgruppe Grundversorgung
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- Asylwerber:innen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
- subsidiär Schutzberechtigte (§8 AsylG)
- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylanerkennung
- Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Personen ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind werden im Regelfall in der GVS belassen bis ein Mandatsbescheid mit Wohnsitzauflage ergeht, welchem ggf. nicht nachgekommen wird oder die Person irregulär verzieht
- Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen verbleiben im Einzelfall und zur Vermeidung besonderer Härten (Novellierung K-GrvG mit 12.05.2021) in der GVS
- Ukrainer:innen mit Vertriebenenstatus (gemäß § 62 AsylG) seit März 22
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Unterbringung
Unterbringungsformen für alleinstehende Erwachsene und Familien | Betreuungsschlüssel | Tagsatz Regelbetreuung | Verpflegungsgeld bei Selbstversorgung |
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Organisierte Einrichtungen von NGOs | unterschiedlich | € 25,- für Vollversorgerquartiere € 1012,- für Selbstversorgerquartiere | € 6215,-/ERW/ Monat € 100,-/U18/Monat
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Kein MoBeWo | |||
Private Quartiergeber:innen (zB. Pensionen) | Mobile Sozialberatung, | mit Stand Feb 2022: 45 Quartiere in der GVS Kärnten (32 Selbstversorgungsquartiere, 11 Vollpensionsquartiere und 2 UMF- Quartiere) sowie in privaten Unterkünften||
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Privatunterbringung | |||
Betreuungsschlüssel | Tagsatz Regelbetreuung | Leistungen Privat | |
Privat Wohnende | Betreuungsschlüssel unklar
| Private Leistungen werden vom Land ausbezahlt (Anlaufstellen vom Land) | Versorgung
Mietgeld
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Ansuchen Ansuchen auf privates Wohnen NUR für § 8 möglich: 8, §55, §56 und §57 AsylG, §41a Abs.9 NAG, §43 Abs.3 NAG, §46a FPG möglich:
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Unterbringung EBB Bereich | |||
Tagsatz | Träger | ||
48,- (€ 25,- + Differenz € 23,- EBB Tagsatz) | Diakonie de La Tour bzw. auf Einzelantragsbasis | ||
Es gelten (wahrscheinlich) folgende Kriterien (KOORAT Beschluss 74-2008):
Verlängerung des EBB Status: wird quasi unbefristet zuerkannt, befristet dann wenn es Erkrankungen ausserhalb der Liste vom Beschluss Koorat sind oder dies inhaltlich ist, zb. bei Skabies => wird aber als EBB-gewertet Vorzulegende Unterlagen bei Antragstellung über Quartiergeber:innen, Land bewilligt oder nicht
Nach spätestens 2 Wochen werden Anfragen vom Land beantwortet, Zuerkennung EBB Status dann rückwirkend |
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- Bekleidungsgeld: € 150,- pro Person und Jahr, ausgezahlt pro Monat € 12,50/Person
- Schulgeld: €200,- pro Schuljahr
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Entlassungen aus der GVS
Bei Wechsel in anderes Bundesland, v.a. bei medizinischen oder familiären Gründen wenn das Ziel-Bundesland zustimmt
- Bei Ablehnung Privatverzug, Wiederaufnahme GVS erst ab 1sten des Folgemonats
- Leistungseinschränkungen & Sanktionen der GVS
- Einschränkungen bei Krankenhausaufenthalten, Aliquotierung Verpflegungsgeld
- Rkneg Familien & Alleinstehende und im laufenden Asylverfahren nur organisiert
- Bei Arbeitseinkommen, je nach Höhe
- Mögliche Freibeträge
- Bei Remu od. gemeinn. Tätigkeit vom Land, sowie bei Arbeitseink. gilt bis € 110,-/Pers. und € 80,- für jedes weitere Familienmitglied
- Keine Freibeträge bei DLU und Kinderbetreuungsgeld-Bezug, ukr. Pensionen, Stipendien => wird 1:1 angerechnet
- keine Anwendung der neuen Freibetragsregelung für Vertriebene aus der Ukraine (65/35 Regelung)
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Zuständige Abteilung in Landesregierung
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