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Ein Anruf: "Eine Freundin aus Afghanistan, die in Österreich Asyl bekommen hat, möchte Medizin studieren. Aber da gibt es ein großes Problem: Für die Inskription benötigt sie eine Geburtsurkunde, sie hat aber kein Tazkira."
In diesem Fall gibt es eine einfache, aber nicht sehr bekannte Lösung - die Nachbeurkundung
Was das genau ist, wer das nützen kann und in welchen Fällen, das ist im folgenden Artikel beschrieben.
Übrigens: Wenn man kein Konventionsflüchtling ist und es unmöglich ist, Personenstands- oder andere Dokumente beizubringen, dann ist es möglich, einen Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels zu stellen.

Hintergrund

Konventionsflüchtlinge, also Personen mit dem Schutzstatus Asyl, haben in bestimmten Situationen (z.B. bei Heirat, Passausstellung etc.) persönliche Dokumente bei Behörden vorzulegen, die sie oft nicht besitzen. Der Konventionspass alleine ist in vielen Fällen nicht ausreichend. 
NEUERUNG : "auf Grund einer Gesetzesänderung mit Wirkung vom 01.09.2024, [besteht] auf Antrag auch für Subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit einer Beurkundung gem. §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 4 PStG („Nachbeurkundung“). Da die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens individuell zu prüfen sind, ist der Antrag für die betreffenden Personen die Ihren Wohnsitz in Wien haben persönlich – unter vorheriger telefonischer Terminvereinbarung – einzubringen. Sollten die Deutschkenntnisse nicht ausreichend sein ist die Beibringung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers unbedingt erforderlich!" (laut MA 36 Nachbeurkundung).

Grundsätzlich sind Personenstandsurkunden aus dem Herkunftsland auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Das ist allerdings oft schwer oder gar nicht möglich. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Nachbeurkundung.  

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Da eine Nachbeurkundung nur für Asylberechtigte möglich istund (seit 1.9.2024 auch)  für subsidiär Schutzberechtigte, müssen Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder anderem anderen Formen des Aufenthaltsrechts Heilungsanträge nach §4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellen, wenn unverschuldet nicht möglich ist, das geforderte Dokument beizubringen.

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