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  • Asylwerber:innen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren
  • subsidiär Schutzberechtigte (§8 AsylG)
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylanerkennung
  • Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Personen ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
  • Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe
  • Seit März 2022 haben Vertriebene aus der Ukraine Anspruch auf Grundversorgung (Vertriebenenstatus gemäß § 62 AsylG)

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit als Voraussetzung

Grundlage für den Bezug von Grundversorgung ist die sogenannteHilfs- und Schutzbedürftigkeit:

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