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BundeslandSteiermark
letztes UpdateApril 2022
Änderungen



Landeswappen

Freundlicherweise durch Diakonie Flüchtlingsdienst zur Verfügung gestellt!


Titel Aufenthaltsrecht / BefristungFamilienbeihilfe KinderbetreuungsgeldGrundversorgungSUGPflegegeldZielgruppe ÖIFArbeitsmarktzugang
Asylwerber*nnenab Zulassung (weiße Karte) neinneinjaneinneinwenn "Statuszuerkennung sehr wahrscheinlich"mit Beschäftigungsbew. 3 Monate ab Zulassung  
Subsidiär Schutzberechtige § 8 AsylG 1 Jahr, Verlängerung für 2 Jahreja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-Bezug)ja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-/BMS-Bezug)janeinjaja unbeschränkt
Asylberechtigte § 3 AsylG"Asyl auf Zeit" 3 Jahre, danach automatisch unbefristetjaja (Voraussetzung ist immer Bezug von Fbh)ja, 4 Monate ab Asylzuerkennungjajajaunbeschränkt
Aufenthaltsberechtigung plus   § 55 Abs 1 AsylG (mit Modul 1 der IV oder Arbeit über Geringfügigkeitsgrenze)12 Monate (nicht verlängerbar)jajaneinnein*neinneinunbeschränkt
Aufenthaltsberechtigung § 55 Abs 2 AsylG (ohne Deutsch-kenntnisse / Arbeit)12 Monate (nicht verlängerbar)jajaneinnein*nein neinmit Beschäftigungsbewilligung
Aufenthaltsberechtigung (plus) § 5612 Monate (nicht verlängerbar)jajaneinnein*nein neinmit "plus" ja / ohne: mit Beschäftigungs-bewilligung
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 2 und 3 (Opfer von Menschenhandel oder Gewalt)12 Monate (verlängerbar)jajajanein*nein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 1 (nach Duldung)12 Monate (verlängerbar)jajaneinnein*nein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)
Duldung § 46a FPGkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist nur geduldetneinneinjanein*nein neinnein
Duldung nach Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutzkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist lediglich geduldetneinneinjanein*nein neinmit Beschäftigungsbewilligung
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ plus  § 41a Abs 9 NAG              (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajaneinnein*nein nein (Modul 1 Erteilungs-voraussetzung)unbeschränkt
Niederlassungsbewilligung § 43 Abs 3 NAG (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajaneinnein*nein neinnur selbständige Tätigkeit erlaubt
Daueraufenthalt - EU § 45 NAGunbefristet, Karte muss aber alle 5 Jahre erneuert werden jajaneinjaja(Modul 2 Erteilungsvoraussetzung)unbeschränkt
Vertriebene § 62 AsylGvorübergehend, (vorerst) bis 3.3.2023jajajaneinneinja 

mit BB


*** gem Vollzugsanweisung ab fünfjärhigem legalen Aufenthalt Einbeziehung ins SUG