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AKTUELLE INFORMATION ZUM AUFENTHALTSRECHT

Das temporäre Aufenthaltsrecht wurde Ende Jänner 2023 bis 4. März 2024 verlängert.
Es handelt sich dabei um ein Aufenthaltsrecht ex lege, das unabhängig von der Ausstellung eines neuen Ausweises für Vertriebe besteht. Das bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf diesem Ausweis jedenfalls auch nach dem 3. März 2023 weiterhin besteht. Die Ausweise mit dem verlängerten Gültigkeitsdatum werden automatisch an die Adressen des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Vertriebenen versandt, ohne dass sie einen Antrag stellen müssen.

TEMPORÄRER SCHUTZ FÜR AUS DER UKRAINE VERTRIEBENE

Aus der Ukraine Geflüchtete erhalten einen Schutzstatus auf Basis der sogenannten "Temporärer-Schutz"-Richtlinie  der EU. In Österreich wird diese mit einer Verordnung umgesetzt.

Temporären Schutz als Kriegsvertriebene erhalten bis vorerst 03. März 2023, Verlängerung schon erfolgt, siehe oben:

  •  Ukrainer*innen mit Wohnsitz in der Ukraine, die ab 24. Februar 2022 vertrieben wurden sowie deren Familien.
  • Ukrainer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel oder aufgrund einer visumsfreien oder visumspflichtigen Einreise vor dem 24. Februar 2022 in Österreich aufgehalten haben.
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus, also jene, die in der Ukraine Asyl hatten.


    Keinen Temporären Schutz erhalten aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige
    Das sind jene Personen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen und bei Kriegsausbruch entweder in der Ukraine studiert, gearbeitet oder sich als Asylwerber*innen im Land aufgehalten haben.
    Ihnen wird, der Empfehlung der EU folgend, die Einreise nach Österreich aus humanitären Gründen gestattet. Von Österreich sollen sie, wenn sie es wollen und können, in ihr Heimatland weiterreisen. Wenn sie das nicht können, müssen sie entweder einen Asylantrag stellen, oder sie sollen „gegebenenfalls bei der Legalisierung ihres Aufenthalts im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ unterstützt werden.
    Gegen diese Personen werden keine Rückkehrentscheidungen erlassen.
    Sie sollen außerdem in die Grundversorgung aufgenommen werden, wobei das genaue Vorgehen hier noch unklar ist.
    Zur Klarstellung: Diese Gruppe darf legal einreisen. Wer sie über die Grenze bringt, macht sich nicht strafbar.
    Möglicherweise gelten in anderen EU-Staaten Regelungen, die einen legalen Aufenthalt für diese Gruppe längerfristig sichern.

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