Was ist die Grundversorgung?
Um das Dickicht der sogenannten Grundversorgung zu entwirren, haben wir innerhalb des Kompetenznetzwerks alle wichtigen und wesentlichen Infos zu dem Thema an einem Ort zusammengetragen. Diese Information wird von uns gepflegt und aktuell gehalten. Außerdem wollen wir aktuelle Bezüge/Bruchstellen der GVS sowie einzelne pikante Details ebenso hier widerspiegeln. Die unterschiedlichen Bereiche könnt ihr Links sehen und euch dort durchnavigieren, z.B. durch die unterschiedlichen Bundesländer, rechtlichen Rahmenbedingungen oder Gegenüberstellungen. Eine gute allgemeine Übersicht zur Grundversorgung findet sich auch auf der Seite der asylkoordination, nämlich hier.
Unter ‚Grundversorgung‘ (kurz GVS) wird die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Beratung von Asylwerber:innen verstanden, und zwar während der Zeit des laufenden Asylverfahrens. Dazu muss ordnungshalber gesagt werden, dass es zusätzlich zur Gruppe der Asylwerber:innen auch andere Aufenthaltstitel gibt, die als Zielgruppe der GVS gelten, nämlich:
- Asylwerber:innen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
- subsidiär Schutzberechtigte (§8 AsylG)
- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylzuerkennung
- Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Personen ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
- Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
- Ukrainer:innen und Schutzberechtigte (seit März 22)
Temporärer Schutz für Vertriebene (TPD-temporary protection directive) => 'Vertriebenenstatus'. Sofern es nicht durch Beschluss des EU-Rates beendet wird, verlängert es sich automatisch zweimal um jeweils sechs Monate. Im Oktober 2023 wurde der Vertriebenenstatus zum zweiten Mal bis März 2025 verlängert. Diesen Schutz bekommen Ukrainer*innen mit Wohnsitz in der Ukraine, die ab 24. Februar 2022 vertrieben wurden und deren Familien oder die Ukraine kurz davor verlassen haben. Aber auch alle Ukrainer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel oder auf Grund eines visumfreien oder visumpflichtigen Einreise vor dem 24. Februar 2022 in Österreich aufgehalten haben. Ebenfalls erfasst sind „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus“. Für weitere Infos rund um Ukraine: hier am Kompetenznetzwerk Ukraine und hier auf Infowebsite BBU Ukraine
Die Grundversorgung hat die sogenannte Bundesbetreuung für Geflüchtete abgelöst und ist mit 1.5.2004 in Kraft getreten. Grund für die Umstrukturierung der Betreuung von Geflüchteten war die EU Aufnahmerichtlinie aus 2003 für Personen, die internationalen Schutz beantragen, die mittlerweile von der Aufnahmerichtlinie 2013 abgelöst wurde. Siehe rechtliche Rahmenbedingungen und Details zur Einführung der Grundversorgung hier.
Bei der Einführung der Grundversorgung vor bald 20 Jahren gab es das Bestreben, die Betreuung von Schutzsuchenden zu vereinheitlichen, die Kostenteilung zwischen Bund und Länder zu fixieren und auch gewisse Mindeststandards bei der Versorgung zu definieren. Die Grundversorgung von Schutzsuchenden, sprich die Betreuung, Versorgung, Beratung und Unterbringung ist aber leider alles andere als einheitlich: es gibt in allen Bundesländern unterschiedliche Betreuungsstrukturen, unterschiedliche Unterbringungsmöglichkeiten, unterschiedliche Bildungsangebote und unterschiedliche finanzielle Leistungen z.B. hinsichtlich Auszahlung von Verpflegungsgeld oder Freizeitgeld. Je nach Bundesland sind diese Dinge unterschiedlich geregelt.
Die Infos auf dem Kompetenznetzwerk Asyl zur Grundversorgung konzentrieren sich in erster Linie auf die Unterbringung und Versorgung von Erwachsenen Geflüchteten und Familien, nicht auf die Unterbringung von Kinderflüchtlingen oder Fluchtwaisen - also Minderjährige Geflüchtete ohne Eltern. Infos zu Fluchtwaisen und zu allem was hier wichtig ist, findet ihr hier.
Aktuelle Tagsatzdiskussion vs. transparentes Realkostenmodell in Wien
Das was alle verbindet, ist die unzureichende Finanzierung über den so genannten Tagsatz in der Grundversorgung. Organisationen erhalten für die Betreuung von Geflüchteten eine festgelegte Summe pro Person und Tag ( aktuell € 25,-) mit der alle Kosten, die rund um die Betreuung entstehen, bestritten werden müssen. In der Realität bedeutet das, dass zwar Personal-, Miet- und Betriebs- sowie Sachkosten jährlich steigen, die Träger in der Flüchtlingshilfe aber stets mit demselben Budget auskommen müssen. Es gibt keinerlei Kompensationszahlungen von staatlicher Seite, die hier ausgleichend wirken könnten. (Vgl. Artikel menschenwürdiges Wohnen, asylaktuell 02-21).
Der Tagsatz für die Unterbringung im Rahmen der GVS wurde erst aufgrund des Krieges in der Ukraine im Jahr 2022 erhöht ( siehe Berichterstattung hier oder hier), allerdings wurde nur der Satz für die Regelbetreuung (von € 21,- auf € 25,-) und die finanziellen Leistungen für privates Wohnen erhöht, nicht die Kostensätze für die Betreuung von Kinderflüchtlingen, der EBB-Tagsatz oder jener für Personen, die einen Pflegeplatz brauchen sowie ebenso nicht die individuellen Leistungen wie Taschengeld, Bekleidungsgeld oder Schulgeld u.a. (Diese wurden seit Einführung der Grundversorgung nie erhöht). Davor war die letzte Erhöhung im Jahr 2016, diese umfasste zumindest neben der Erhöhung des Kostensatzes für Regelbetreuung, auch jenen für EBB und für die Betreuung von Kinderflüchtlingen.
Auf der Landesflüchtlingsreferent:innenkonferenz im September 2023 wurde eine Erhöhung der Kostensätze für vulnerable Gruppen beschlossen: Unterbringung im EBB Bereich Erhöhung des Tagsatzes von € 48,- auf € 60,-, für Kinderflüchtlinge (umF) von € 95,- auf € 112,- und für Personen mit Pflegebedarf von € 2.480,-/Monat auf € 3.360,-/Monat. Ebenso wurde das transparente Realkostenmodell vorgestellt, welches zwischen Stadt Wien und BMI als Pilot starten wird. Mit dem Realkostenmodell werden die tatsächlich anfallenden Kosten in der Unterbringung abgerechnet, nicht wie bisher über einen gedeckelten Tagsatz/Pauschalbetrag. Für vulnerable Gruppen (EBB, Kinderflüchtlinge/UMF und Pflegeplatz) erfolgt die rückwirkende Verrechnung bereits mit 1.1.2023 und ab 1.1.2024 auch im Rahmen der Regelbetreuung.
Berichterstattung hier, hier und hier sowie Information BMI und .
Im Juli 2024 wurde die auf der Flürk im September 2024 beschlossene Erhöhung nun endlich umgesetzt, der parlamentarische Prozess ist abgeschlossen: siehe link. Eine rückwirkende Erhöhung ist ab 1.1.2024 möglich, die genaue Umsetzung und ab wann rückwirkend erhöht wird, hängt nun vom jeweiligen Bundesland.
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