zur AKTUELLEN SITUATION
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld (25.02.25)
(Email aus dem Büro des Flüchtlingskoordinators, Dani Krois)
Der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für Ukraine Vertriebene tritt mit 4. März 2025 außer Kraft.
Die Familienbeihilfe wird daher nach derzeitiger Rechtslage letztmalig im März 2025 (Monatsbetrag) ausgezahlt,
das Kinderbetreuungsgeld gebührt bis maximal 4. März 2025 (Tagesbetrag). Beim Kinderbetreuungsgeld ist zudem zu bedenken, dass es monatlich im Nachhinein ausgezahlt wird: zB erfolgt für Februar die Auszahlung im März und für März im April. Die mit dem Kinderbetreuungsgeld verbundene Krankenversicherung erlischt ebenso per 4.3.25.
Aller Voraussicht nach wird es beim Bezug der Familienbeihilfe zu einer Bezugslücke kommen.
Für den erneuten Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld muss ein neuer Antrag gestellt werden, entweder über finanzonline/ Krankenversicherungsträger oder per Post.
Es können zwar bereits jetzt neue Anträge gestellt werden, allerdings gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für die Entscheidung einer Zuerkennung. Es kann daher derzeit zu einer Ablehnung seitens der Behörden (Finanzamt, Krankenversicherungsträger) kommen. Wir bitten daher noch um etwas Geduld und werden informieren, sobald die Rechtsgrundlage für die Neu-Beantragung geschaffen wurde.
Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass laufende updates zur Thematik auf der BBU Ukraine website veröffentlicht werden. Ukraine - BBU .
ZUR ERKLÄRUNG
Für eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches und des Kinderbetreuungsgeldanspruches bedarf es einer Änderung der Gesetze (Familienlastenausgleichsgesetz und Kinderbetreuungsgeldgesetz) durch den Gesetzgeber. Werden die Gesetzesänderungen beschlossen und kundgemacht, so wird der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für die Zeit nach dem 4. März 2025 (sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden) bestehen. Derzeit ist die Novelle des Gesetzes noch in Bearbeitung und soll laut unseren Informationsstand zeitnah im Nationalratsplenum eingebracht werden.
BEZUGSLÜCKE bedeutet:
Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Familienbeihilfe nicht durchgängig ausgezahlt werden, weil ein Neuantrag gestellt werden muss.
ABER: die Familienbeihilfe wird, wenn zuerkannt, für die Zeit, wo noch kein Beschluss da war, rückwirkend ausgezahlt. (das heißt, wer einen aktuellen Familienbeihilfenanspruch hat, verliert kein Geld)
AUSNAHME
Ukraine Vertriebene, die die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Vertriebene und deren Familienangehörige erfüllen und auf diesen Aufenthaltstitel umgestiegen sind, sind davon nicht betroffen. Bei Nachweis dieses Aufenthaltstitels für Eltern und Kinder besteht (bei Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen) bereits nach derzeitiger Rechtslage über den 4. März 2025 hinaus Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
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Stand 07.09.2022
Die Höhe der Familienbeihilfe:
pro Kind 114 € ab der Geburt, 121,90 € ab 3 Jahren, 141,50 € ab 10 Jahren und 165,10 € ab 19 Jahren.
Pro weiterem Kind gibt es eine Geschwisterstaffelung.
Anspruchsberechtigte:
Nun haben auch aus der Ukraine vertriebene Personen nach der Vertriebenen-VO Anspruch auf Familienbeihilfe, dh Menschen mit Vertriebenenstatus/-karte (die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen).
Der Anspruch besteht für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
Anspruchszeitraum von März 2022 bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status, aktuell bis März 2023 befristet.
Die Familienbeihilfe wird rückwirkend ab Zuerkennung des Vertriebenenstatus ausbezahlt.
Antragstellung:
Die Familienbeihilfe (vlg. Kinderbeihilfe) ist beim zuständigen (Wohnsitz)finanzamt oder bevorzugt über finanzonline zu beantragen.
Ab 7. September ist es möglich, sich mit der Vertriebenenkarte auf https://finanzonline.bmf.gv.at/ zu registrieren und dann dort online die Familienbeihilfe zu beantragen. (Ein Erwerbsnachweis ist keine Grundvoraussetzung für Zugang zu Finanz-Online.)
Es muss das Originaldokument von FinanzOnline verwendet werden.
Die Gruppe der ukrainischen Vertriebenen kann genannt bzw. angekreuzt werden. Im alten Formular wäre hier andere anzukreuzen.
Es gibt Übersetzungen und Ausfüllhilfen zu den Dokumenten:
Hier etwa die Ausfüllhilfe der BBU für das Antragsformular auf Ukrainisch: https://www.bbu.gv.at/wp-content/uploads/2022/08/Antragsformular-Beih100-ukr_05_08.pdf
// und hier die gesamten FAQ der BBU zu Ukraine: https://www.bbu.gv.at/ukraine-info-faq-deutsch //
Beizubringende Urkunden:
Es ist ratsam, Dokumente wie Geburtsurkunde in Übersetzung beizubringen, ist eine Hilfestellung für die Behörde. Die Übersetzung muss nicht beglaubigt sein, allerdings könnte das Vorliegen einer beglaubigten Übersetzung das Verfahren beschleunigen. //meine Einschätzung: Es wird wohl eine einfache Übersetzung auch reichen, das Verfahren rasch abzuwickeln, da es ja nur um die lateinische Schreibung kyrillischer Schrift geht. Da lohnt es sich wohl, es drauf ankommen zu lassen. Kosten einer beglaubigten Übersetzung ab €35 //
Der/die Partner*in ist anzugeben, aber Heiratsurkunde nicht notwendig.
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Familienbeihilfe wird nicht auf die GVS angerechnet.
Das heißt, die Familienbeihilfe kommt als Geldleistung zusätzlich zur Grundversorgung. Es ist aber wahrscheinlich, dass durch den Bezug der Familienbeihilfe das Schulgeld (200.- Euro) und das Bekleidungsgeld (150 .- Euro) wegfallen wird.
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