Stand 04.07.2026 
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld  - Ablauf der bisherigen Regelung mit 30.Juni 2026

UPDATE NEUREGELUNG 

Folgende Information kann bezüglich des Anspruches von Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld für Vertriebene ab 01.07.2026 mitgeteilt werden:

Für eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches und des Kinderbetreuungsgeldanspruches bedarf es einer Änderung der Gesetze (FLAG - Familienlastenausgleichsgesetz und KBGG-Kinderbetreuungsgeldgesetz) durch den Gesetzgeber. Werden die Gesetzesänderungen beschlossen und kundgemacht, so wird der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für die Zeit nach dem 01. Juli 2026 (sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden) bestehen.


Neuerungen:

  • Geplant ist, dass Vertriebene aus der Ukraine ab 01.07.2026 nur mehr dann Familienbeihilfe erhalten können, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen (das sind in der Regel Unselbstständige oder selbstständig Erwerbstätige, Bezieher:innen von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe, junge Erwachsene die studieren und keine Grundversorgung beziehen, etc.)
  • Das bedeutet, dass Vertriebene aus der Ukraine, die Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, keinen Anspruch mehr auf den Bezug von Familienbeihilfe haben.
  • Ausnahmen gibt es für Kinder mit erheblichen Behinderungen, für diese kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden.

  • Aller Voraussicht nach, wird es beim Bezug FBH/KBG zu einer Bezugslücke kommen, da der entsprechende Gesetzesentwurf zur Änderung erst jetzt in Begutachtung geht. Der entsprechende Gesetzesentwurf kann unter folgendem Link abgerufen werden: Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kinderbetreuungsgeldgesetz, Änderung (117/ME) | Parlament Österreich. Die Begutachtungsfrist endet am 24.07.2026.

  • Eine Antragstellung ist jedoch für alle Personen, die keine Grundversorgungsleistungen beziehen, bereits jetzt möglich. Das Finanzamt kann die Familienbeihilfe frühestens zuerkennen, sobald die Rechtsgrundlage (Veröffentlichung BGBl) geschaffen ist. Die Auszahlung erfolgt dann rückwirkend. Das Zusatzerfordernis einer AMS-Vormerkung fällt weg.


  • Kinderbetreuungsgeld kann ab 01.07.2026 nach Zuerkennung der Familienbeihilfe ohne AMS-Vormerkung oder vorheriger Erwerbstätigkeit bezogen werden.

  • Sowohl das FLAG als auch das KBGG beziehen sich hinsichtlich möglicher Bezugsdauer nun an der Vertriebenen-VO, eine andere Befristung ist nun nicht mehr vorgesehen.
     
  • Ukrainer:innen, die die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Vertriebene und deren Familienangehörige erfüllen und auf diesen Aufenthaltstitel umgestiegen sind, sind davon nicht betroffen. Bei Nachweis dieses Aufenthaltstitels für Eltern und Kinder besteht (bei Erfüllung aller anderen Anspruchsvoraussetzungen) bereits nach derzeitiger Rechtslage über den 01. Juli 2026 hinaus Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.


Die vom Büro des Flüchtlingskoordinators erstellten FAQs zu den Veränderungen bei der Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld werden aktualisiert, übersetzt und sobald fertiggestellt Ihnen wieder zur Verfügung gestellt.
Rückfragen können in der Zwischenzeit gerne an das Büro des Flüchtlingskoordinators (ukrainehilfe@bmi.gv.at) übermittelt werden,



 

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