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Die Aufnahmerichtlinie 2003 war die Voraussetzung für die Einführung der Grundversorgung in Österreich. Darauffolgend wurde die Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich erstellt, welche am 1.5.2004 in Kraft getreten. Darüber hinaus regelt das Grundversorgungsgesetz Bund u.a. die Aufgabenteilung von Bund und Länder. Die jeweiligen Landesgesetze regeln u.a. Umfang, Zuerkennung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen.
Das Bundesland, dem der:die Asylwerber_in zugewiesen wurde, ist für die Versorgung zuständig. Für Wien zb. gilt das Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG). Jedes Bundesland hat ein eigenes GV Gesetz erlassen, bzw. in die bestehenden SH-Gesetze inkludiert, siehe Verlinkungen hier:
GVS Gesetz Steiermark
GVS Gesetz Burgenland
GVS Gesetz Oberösterreich
GVS Gesetz Niederösterreich
GVS Gesetz Tirol
GVS Gesetz Kärnten
GVS Gesetz Vorarlberg (in Sozialleistungsgesetz integriert)
GVS Gesetz Salzburg
GVS Gesetz Wien
Zentrale Inhalte der Grundversorgungsvereinbarung behandeln die Betreuung, Unterbringung und Beratung von Asylwerber:inen/Schutzsuchenden. Weiter die Festlegung der Zielgruppe sowie die Kostenteilung zwischen Bund und Länder welche im Verhältnis 60:40 festgesetzt ist, die Vermeidung einer regionalen Überlastung (Quote) und Rechtssicherheit für Asylwerber:innen.
In Österreich ist die Betreuung zwischen Bund und Länder wie folgt aufgeteilt: Im Rahmen des Zulassungsverfahren ist der Bund/BMI, bzw. die staatliche BBU GmbH für die Unterbringung von Schutzsuchenden zuständig. Dafür gibt es sogenannte Erstaufnahmestellen (z.b. Traiskirchen, Thalham etc). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird geprüft ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Erst wenn das Asylverfahren in Österreich zugelassen ist, erfolgt eine Verteilung/Zuweisung in die Bundesländer, in die sogenannte Länderversorgung.(siehe dazu auch Artikel Föderale Mangelverwaltung in der asylaktuell 01-22 und Überblick Asylverfahren)
Die Aufteilung erfolgt nach einer Quote, die jährlich aktualisiert wird, und berücksichtigt v.a. Parameter wie die jeweilige Bevölkerungsanzahl pro Bundesland. Die Gesamtbevölkerung Österreichs wird den Personen in Grundversorung gegenübergestellt und daraus die Quote pro Bundesland errechnet. Die Quotenerfüllung ist umstritten, nicht alle Bundesländer kommen ihrer Verpflichtung zur Aufnahme nach. Wien bspw. übererfüllt die Quote schon seit vielen Jahren, während die Anderen dies nicht tun. Dazu muss erwähnt werden, dass in die Quote der jeweiligen Bundesländer auch die Erstaufnahmestellen und Bundesbetreuungseinrichtungen des Bundes (BBU) gezählt werden, und die Quote daher nicht nur, zumindest da wo es auch BBU-Einrichtungen in den Bundesländern gibt, die tatsächliche Länderauslastung widerspiegelt. Grundsätzlich ist geregelt dass es von jenen, die die Quote nicht erfüllen, Ausgleichszahlungen an jene Bundesländer gibt, die ihre Quote übererfüllen. (siehe online Artikel zur 'Quote' aus dem Jahr 2021 hier, hier und hier sowie von Sept 2022 hier und der Verweis auf die website migration-infografik.at und website Land Kärnten (wird regelmäßig aktualisiert).Das Bundesland, dem der:die Asylwerber_in zugewiesen wurde, ist für die Versorgung zuständig. Für Wien zb. gilt das Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG). Jedes Bundesland hat ein eigenes GV Gesetz erlassen, bzw. in die bestehenden SH-Gesetze inkludiert, siehe Verlinkungen hier:GVS Gesetz Steiermark
GVS Gesetz Burgenland
GVS Gesetz Oberösterreich
GVS Gesetz Niederösterreich
GVS Gesetz Tirol
GVS Gesetz Kärnten
GVS Gesetz Vorarlberg (in Sozialleistungsgesetz integriert)
GVS Gesetz Salzburg
GVS Gesetz Wien
Inhaltliche Grundlagen für die Beratung und Unterbringung
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