Versionen im Vergleich

Schlüssel

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Rechtsgrundlagen als Argumentationshilfe bei Problem mit den Behörden

  • Personenstandsgesetz / PStG 2013

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  • § 2 Absatz (4) und Absatz (5) bzw. § 35 Absatz (2) in Verbindung mit Absatz (5)

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Unterschiede der zuständigen Behörden

  • Wien: Antragstellung nur im Standesamt Zentrum

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  • ; Kontakt für Auskünfte: 01 400009585 oder 01 400009571; nb@ma63.wien.gv.at
  • Bundesländer: das für den Wohnort zuständige Standesamt

Unterschiede

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Aufenthaltstitel

  • Bei Asylberechtigten: direkter Antrag einer Nachbeurkundung (s.o.)
  • Bei allen anderen Aufenthaltstiteln:  Antrag auf „Heilung eines Verfahrensmangels“