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Rechtsgrundlagen als Argumentationshilfe bei Problem mit den Behörden
- Personenstandsgesetz / PStG 2013
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- § 2 Absatz (4) und Absatz (5) bzw. § 35 Absatz (2) in Verbindung mit Absatz (5)
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Unterschiede der zuständigen Behörden
- Wien: Antragstellung nur im Standesamt Zentrum
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- ; Kontakt für Auskünfte: 01 400009585 oder 01 400009571; nb@ma63.wien.gv.at
- Bundesländer: das für den Wohnort zuständige Standesamt
Unterschiede
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Aufenthaltstitel
- Bei Asylberechtigten: direkter Antrag einer Nachbeurkundung (s.o.)
- Bei allen anderen Aufenthaltstiteln: Antrag auf „Heilung eines Verfahrensmangels“