(Stand 4.1.2024, aktuell in Überarbeitung, deshalb hier nur die Regelung für Wien und NÖ)

Zuverdienstgrenze in der Grundversorgung - was bedeutet das?

Die Grundversorgung ist eine Leistung, die Asylwerber:innen und Vertriebene bekommen, wenn sie mittellos sind. Alle Mittel oder Einkommen, über die sie verfügen, werden auf die Grundversorgung angerechnet, i.e. von der Grundversorgung abgezogen, weil ja für die Person verfügbar. Es gibt nun unterschiedliche Regelungen für Asylwerber:innen und Personen mit Vertriebenenstatus, wie diese Anrechnung erfolgt.  

Asylwerber:innen

dürfen nicht mehr als 110 Euro pro Monat plus 80 Euro pro Monat für jede angehörige Person (Ehepartner:innen, Obsorgeberechtigte und Kinder im selben Haushalt) verdienen, die selbst über kein eigenes Einkommen verfügen. Darüber hinausgehendes Einkommen wird auf die Grundversorgungsleistungen angerechnet. 


Ein Berechnungsbeispiel: 
Eine Frau mit einem minderjährigen Kind in der Grundversorgung, privat wohnend.
Grundversorgungsleistungen (GVS): 260 Euro Verpflegung , 145 Euro Verpflegung für 1 minderjähriges Kinder, 330 Euro Mietzuschuss - die Familie bekommt gesamt maximal 735 Euro GVS-Leistungen.
Von der GVS Leistung wird das Einkommen minus Freibetrag abgezogen. 
Der Freibetrag beträgt in diesem Beispiel 110 Euro für eine erwachsene Person, sowie 80 Euro je minderjährigem Kind, hier also 190 Euro.
Alles, was an Einkommen über diese 190 Euro hinausgeht (anrechenbares Einkommen) wird von der GVS Leistung abgezogen. 
Wenn die Frau bspw. 500 Euro netto verdient, sieht das wie folgt aus:
500 Euro netto minus 190 Euro Freibetrag: 310 Euro anrechenbares Einkommen. Dieses Einkommen wird zu 100 Prozent auf die GVS-Leistung angerechnet. 
Der Restanspruch auf Grundversorgung beträgt somit maximal: 735 Euro GVS, minus 310 Euro anrechenbares Einkommen, also maximal 425 Euro.

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Personen mit Vertriebenenstatus
Bei dieser Personengruppe kommt das Anrechnungsmodell 65:35 zur Anwendung.
Wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt, wird 65% des darüberliegenden Betrags auf die Grundversorgung angerechnet, solange dieser Betrag unterhalb der Grundversorgungsleistung liegt. Die restlichen 35% des darüberliegenden Einkommens werden nicht angerechnet.
Personen mit Vertriebenenstatus haben Anspruch auch Familienbeihilfe. Diese wird auch nicht auf die GVS angerechnet.

Berechnungsbeispiele für eine Familie mit Vertriebenenstatus (von https://www.fluechtlinge.wien/arbeit übernommen)

Die Familie besteht aus einer Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern.
Grundversorgungsleistungen in einer individuellen Unterkunft: 260 Euro Verpflegung für Erwachsene plus 290 Euro Verpflegung für 2 minderjährige Kinder plus 330 Euro Mietzuschuss, somit erhält die Familie gesamt maximal 880 Euro Grundversorgungsleistungen.

Der Grundversorgungsleistung wird nun das Einkommen minus Freibetrag gegenübergestellt.

Der Freibetrag beträgt bei diesem Beispiel 110 Euro für die Frau und 80 Euro für jedes ihrer beiden minderjährigen Kinder. Sie kann also insgesamt monatlich 270 Euro verdienen, ohne dass es Auswirkungen auf die Grundversorgung hat.

Berechnungen für dieses Beispiel:

Nettoeinkommen 1000 Euro minus 270 Euro Freibetrag = anrechenbares Einkommen in Höhe von 730 Euro. 
Hiervon werden 65% = 474,50 Euro auf die Grundversorgungsleistung angerechnet.
Der Restanspruch auf Grundversorgung beträgt somit maximal 405,50 Euro.

Nettoeinkommen 500 Euro minus 270 Euro Freibetrag = anrechenbares Einkommen in Höhe von 230 Euro.
Hiervon werden 65% = 149,50 Euro auf die Grundversorgungsleistung angerechnet.
Der Restanspruch auf Grundversorgung beträgt somit maximal 730,50 Euro.

Diese Flexibilisierung soll es leichter machen, in Erwerbstätigkeit einzusteigen, ohne sofort den Grundversorgungsanspruch zu verlieren, was insbesondere dann sehr hart ist, wenn man in einem Grundversorgungsquartier wohnt, diesen Platz verliert und dann mit Familie und recht geringem Einkommen eine Wohnung auf dem freien Markt suchen muss.

Alle wesentlichen Informationen zum Thema Arbeit und Arbeitsmarktzugang für Asylwerber:innen und Personen mit Vertriebenenstatus findet man auf der Website des FSW, https://www.fluechtlinge.wien/arbeit

 
 
 

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4 Kommentare

  1. Anonym sagt:

  2. Anonym sagt:

    https://www.fluechtlinge.wien/arbeit:

    Bezahlung

    Die Entlohnung einer angestellten Erwerbstätigkeit erfolgt gemäß des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrags.

    Dabei sollten die Zuverdienstgrenzen im Rahmen der Grundversorgung beachtet werden. Asylwerber:innen dürfen nicht mehr als 110 Euro pro Monat plus 80 Euro pro Monat für jede angehörige Person (Ehepartner:innen, Obsorgeberechtigte und Kinder im selben Haushalt) verdienen, die selbst über kein eigenes Einkommen verfügen. Darüber hinausgehendes Einkommen wird auf die Grundversorgungsleistungen angerechnet.

    Ausnahme: Personen mit Vertriebenen-Status. Bei dieser Personengruppe kommt zusätzlich das Anrechnungsmodell 65:35 zur Anwendung. Wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt, wird 65% des darüberliegenden Betrags auf die Grundversorgung angerechnet, solange dieser Betrag unterhalb der Grundversorgungsleistung liegt. Die restlichen 35% des darüberliegenden Einkommens werden nicht angerechnet.

    Berechnungsbeispiele für eine Familie mit Vertriebenen-Status:

    Die Familie besteht aus einer Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern.

    Grundversorgungsleistungen in einer individuellen Unterkunft: 260 Euro Verpflegung für Erwachsene plus 290 Euro Verpflegung für 2 minderjährige Kinder plus 330 Euro Mietzuschuss, somit erhält die Familie gesamt maximal 880 Euro Grundversorgungsleistungen.

    Der Grundversorgungsleistung wird nun das Einkommen minus Freibetrag gegenübergestellt.

    Der Freibetrag beträgt bei diesem Beispiel 110 Euro für die Frau und 80 Euro für jedes ihrer beiden minderjährigen Kinder. Sie kann also insgesamt monatlich 270 Euro verdienen, ohne dass es Auswirkungen auf die Grundversorgung hat.

    Berechnungen für dieses Beispiel:

    Nettoeinkommen 1000 Euro minus 270 Euro Freibetrag = anrechenbares Einkommen in Höhe von 730 Euro.

    Hiervon werden 65% = 474,50 Euro auf die Grundversorgungsleistung angerechnet.

    Der Restanspruch auf Grundversorgung beträgt somit maximal 405,50 Euro.

    Nettoeinkommen 500 Euro minus 270 Euro Freibetrag = anrechenbares Einkommen in Höhe von 230 Euro.

    Hiervon werden 65% = 149,50 Euro auf die Grundversorgungsleistung angerechnet.

    Der Restanspruch auf Grundversorgung beträgt somit maximal 730,50 Euro.

    1. danke, ist übernommen worden. 

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