Voraussetzungen zur Beantragung einer Nachbeurkundung in Österreich sind folgende:
Der Afghane Z.N., der vor knapp zehn Jahren nach Österreich gekommen war, hier die Schule besucht und eine Lehre absolviert hatte, möchte um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen.
Es fehlt ihm jedoch eine Taskira (afghanische Geburts-und Staatsbürgerschaftsurkunde) in deutscher oder englischer Übersetzung. Somit kann er Geburtsdatum und –ort nicht nachweisen.
Er ist Vollwaise und hat auch keine anderen Verwandten in Afghanistan, die ihm eine Taskira besorgen könnten. Nach der Machtübernahme der Taliban war auch die afghanische Botschaft in Wien längere Zeit nicht mehr funktionsfähig.
Er nimmt mit dem für seinen Wohnort zuständigen Standesamt Kontakt auf und erfährt die weitere Vorgangsweise:
Er muss eine schriftliche Erklärung (per Email) abgeben, dass er in seinem Herkunftsland keine Verwandten hat, die ihm eine Taskira besorgen könnten und er diese auch über die afghanische Botschaft in Wien nicht bekommen kann. Er muss weiters Scans seines Konventionspasses (Fotoseite) und Meldezettels an das Standesamt senden.
Nach kurzer Zeit erhält er einen Termin, zu dem er seinen Konventionspass und seinen Meldezettel mitbringen muss. Der Beamte legt ihm das bereits ausgefüllte Formular für die Nachbeurkundung vor, das Herr Z.N. auf seine Richtigkeit überprüft und unterschreibt.
Wenige Tage später ist seine Geburtsurkunde abholbereit.
Die Gebühren für die Ausstellung der Geburtsurkunde betragen insgesamt € 9,30
(Bundesgebühr: € 7,20, Bundesverwaltungsabgabe: € 2,10 )
Scans folgender notwendiger Unterlagen mit kurzem Begleitschreiben müssen an folgende E-Mail-Adresse geschickt werden: nb@ma63.wien.gv.at
Der/die Antragsteller*in erhält ein Formular zugeschickt, das er ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden muss. Falls es keine Unklarheiten gibt, wird die Geburtsurkunde per Post zugeschickt. (Nach Möglichkeit Einhaltung der Corona-Maßnahme: kein persönlicher Behördenkontakt)
Situation von Personen mit anderem Aufenthaltsrecht
Da eine Nachbeurkundung nur für Asylberechtigte möglich ist, müssen Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder anderem Formen des Aufenthaltsrechts Heilungsanträge stellen. => siehe Projekt „Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels“ nach §4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wenn unverschuldet nicht möglich ist, das geforderte Dokument beizubringen.
In den Bundesländern: das für den jeweiligen Wohnort zuständige Standesamt
In Wien: laut Auskunft der MA 63 – nur Standesamt Zentrum für Nachbeurkundungen
Auskünfte am Standesamt Zentrum / Tel: 01 400009585 oder 01 400009571, Mail-Adresse: nb@ma63.wien.gv.at
Personenstandsgesetz / PStG 2013
§ 2 Absatz (4) und Absatz (5) bzw. § 35 Absatz (2) in Verbindung mit Absatz (5) ;
Wien: Antragstellung nur im Standesamt Zentrum
Kontakt für Auskünfte: 01 400009585 oder 01 400009571; nb@ma63.wien.gv.at)
Bundesländer: das für den Wohnort zuständige Standesamt
Bei Asylberechtigten: direkter Antrag einer Nachbeurkundung (s.o.)
Bei allen anderen Aufenthaltstiteln: Antrag auf „Heilung eines Verfahrensmangels“