BundeslandOberösterreich
letztes UpdateSept. 2023
Änderungen



Landeswappen

Freundlicherweise durch Diakonie Flüchtlingsdienst zur Verfügung gestellt!


Titel Aufenthaltsrecht / BefristungFamilienbeihilfe KinderbetreuungsgeldGrundversorgungSH³PflegegeldZielgruppe ÖIFArbeitsmarktzugangUmstieg  NAG  Staatsbürgerschaft1
Asylwerber:innenab Zulassung (weiße Karte) neinneinjaneinneinwenn "Statuszuerkennung sehr wahrscheinlich"mit Beschäftigungsbew. 3 Monate ab Zulassung  nein /
Subsidiär Schutzberechtige § 8 AsylG 1 Jahr, Verlängerung für 2 Jahreja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-Bezug)ja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-/BMS-Bezug)janeinjaja unbeschränktDA - EU frühstens 10 Jahren (bei Wechsel auf DA-EU) / 15 Jahren direkt von § 8
Asylberechtigte § 3 AsylG"Asyl auf Zeit" 3 Jahre, danach automatisch unbefristetjaja (Voraussetzung ist immer Bezug von Fbh)ja, 4 Monate ab AsylzuerkennungjajajaunbeschränktDA - EU nach 10 Jahren
Aufenthaltsberechtigung plus   § 55 Abs 1 AsylG (mit Modul 1 der IV oder Arbeit über Geringfügigkeitsgrenze)12 Monate (nicht verlängerbar)jajaauf pw Basis möglich (wenn unerlässlich wg. "besonderer Härte")neinneinneinunbeschränktRot-Weiß-Rot Karte Plus (RWR+) /
Aufenthaltsberechtigung § 55 Abs 2 AsylG (ohne Deutschkenntnisse / Arbeit)12 Monate (nicht verlängerbar)jajaauf pw Basis möglich (wenn unerlässlich wg. "besonderer Härte")neinnein neinmit BeschäftigungsbewilligungNiederlassungsbewilligung / mit Modul 1 oder Arbeit: RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung (plus) § 5612 Monate (nicht verlängerbar)jajaauf pw Basis möglich (wenn unerlässlich wg. "besonderer Härte")neinnein neinmit "plus" ja / ohne: mit BeschäftigungsbewilligungNiederlassungsbewilligung oder RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 2 und 3 (Opfer von Menschenhandel oder Gewalt)12 Monate (verlängerbar)jajaauf pw Basis möglich (wenn unerlässlich wg. "besonderer Härte")neinnein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 1 (nach Duldung)12 Monate (verlängerbar)jajajaneinnein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Duldung § 46a FPGkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist nur geduldetneinneinjaneinnein neinneinnein, nach + 1 Jahr Umstieg auf § 57 AsylG  /
Duldung nach Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutzkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist lediglich geduldetneinneinjaneinnein neinmit Beschäftigungsbewilligungunmöglich, wenn Verurteilung wg Verbrechen² /
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ plus  § 41a Abs 9 NAG  (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajaauf pw Basis möglich (wenn unerlässlich wg. "besonderer Härte")neinnein nein (Modul 1 Erteilungs-voraussetzung)unbeschränktDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Niederlassungsbewilligung § 43 Abs 3 NAG (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajaauf pw Basis möglich (wenn unerlässlich wg. "besonderer Härte")neinnein neinnur selbständige Tätigkeit erlaubtDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Daueraufenthalt - EU § 45 NAGunbefristet, Karte muss aber alle 5 Jahre erneuert werden jajaneinjaja(Modul 2 Erteilungsvoraussetzung)unbeschränkt /nach 5 Jahren
Vertriebene § 62 AsylGvorübergehend, (vorerst) bis 4.3.2024ja4ja4janeinjaja unbeschränkt //











pw - privat wohnen








Stand 09/2023
1 Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch schon nach sechsjährigem Aufenthalt möglich: entweder mit Deutsch B 2 oder "Nachweis der nachhaltige persönlichen Integration"



² nach langjährigem Aufenthalt: Antrag auf § 55 AsylG denkbar 








³ mehrere Verfahren bei VwGH  anhängig, wann "dauerhaft niedergelassen"  - LVwG setzt anhängige Verfahren aus



4 rückwirkend ab 12.03.2022 bis längstens 04.03.2024