Zielgruppe:

  • Asylwerber:innen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren
  • subsidiär Schutzberechtigte (§8 AsylG)
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylanerkennung
  • Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Personen ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
  • Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe
  • Seit März 2022 haben Vertriebene aus der Ukraine Anspruch auf Grundversorgung (Vertriebenenstatus gemäß § 62 AsylG)

Hilfs- und Schutzbedürftigkeit als Voraussetzung

Grundlage für den Bezug von Grundversorgung ist die sogenannte Hilfs- und Schutzbedürftigkeit:

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. (vgl. 15a Vereinbarung)


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