BundeslandTirol
letztes UpdateJänner 2026
Änderungen


Freundlicherweise durch Diakonie Flüchtlingsdienst zur Verfügung gestellt!

Titel Aufenthaltsrecht / BefristungGrundversorgungBMSFamilienbeihilfe KinderbetreuungsgeldPflegegeldZielgruppe ÖIFArbeitsmarktzugangUmstieg  NAG  Staatsbürgerschaft1
Asylwerber:innenab Zulassung (weiße Karte) janeinneinneinneinneinmit Beschäftigungsbew. 3 Monate ab Zulassung  nein /
Subsidiär Schutzberechtige § 8 AsylG 1 Jahr, Verlängerung für 2 Jahrejaneinja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-Bezug)ja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-/BMS-Bezug)jaja unbeschränktDA - EU frühstens 10 Jahren (bei Wechsel auf DA-EU) / 15 Jahren direkt von § 8
Asylberechtigte § 3 AsylG"Asyl auf Zeit" 3 Jahre, danach automatisch unbefristetja, 4 Monate ab Asylzuerkennungjajaja (Voraussetzung ist immer Bezug von Fbh)jajaunbeschränktDA - EU nach 10 Jahren
Aufenthaltsberechtigung plus   § 55 Abs 1 AsylG (mit Modul 1 der IV oder Arbeit über Geringfügigkeitsgrenze)12 Monate (nicht verlängerbar)neinauf pw Basis möglich - nur GrundleistungenjajaneinneinunbeschränktRot-Weiß-Rot Karte Plus (RWR+) /
Aufenthaltsberechtigung § 55 Abs 2 AsylG (ohne Deutschkenntnisse / Arbeit)12 Monate (nicht verlängerbar)neinauf pw Basis möglich - nur Grundleistungenjajanein neinmit BeschäftigungsbewilligungNiederlassungsbewilligung / mit Modul 1 oder Arbeit: RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 2 und 3 (Opfer von Menschenhandel oder Gewalt)12 Monate (verlängerbar)janeinjajanein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 1 (nach Duldung)12 Monate (verlängerbar)janeinjajanein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Duldung § 46a FPGkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist nur geduldet, Karte für 1 Jahr ausgestelltjaneinneinneinnein neinneinnein, nach + 1 Jahr Umstieg auf § 57 AsylG  /
Duldung nach Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutzkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist lediglich geduldet, Karte für 1 Jahr ausgestelltjaneinneinneinnein neinmit Beschäftigungsbewilligungunmöglich, wenn Verurteilung wg Verbrechen2 /
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ plus  § 41a Abs 9 NAG              (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahreneinauf pw Basis möglich- nur Grundleistungenjajanein nein (Modul 1 Erteilungs-voraussetzung)unbeschränktDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Niederlassungsbewilligung § 43 Abs 3 NAG (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahreneinauf pw Basis möglich - nur Grundleistungenjajanein neinnur selbständige Tätigkeit erlaubtDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Daueraufenthalt - EU § 45 NAGunbefristet, Karte muss aber alle 5 Jahre erneuert werden neinjajajaja(Modul 2 Erteilungsvoraussetzung)unbeschränkt /nach 5 Jahren
Vertriebene § 62 AsylGvorübergehend, (vorerst) bis 4.3.2025janeinja3ja3jaja unbeschränktRWR+ /









pw - Privatwirtschaftsverwaltung, ie privat wohnen








Stand 01/2026
1 Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch schon nach sechsjährigem Aufenthalt möglich: entweder mit Deutsch B 2 oder "Nachweis der nachhaltige persönlichen Integration"



2 nach langjährigem Aufenthalt: Antrag auf § 55 AsylG denkbar 






3 seit 1.11.2025 nur, wenn bei Antragstellung auf Familienbeihilfe bzw. Kinderbetreuungsgeld entweder eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgewiesen werden kann. (BGBLA_2025_I_64.pdf)   Der Bezug der Familienleistungen wurde bis 30.06.2026 befristet.
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