(Stand 26.6.2024)

GRUNDSÄTZLICH ist es so, dass das AUFENTHALTSRECHT für Vertriebene (Vorübergehender Schutz) weiterhin GILT.
Am 25. Juni 2024 wurde der vorübergehenden Schutz vom Rat "Justiz und Inneres"  um ein weiteres Jahr zu verlängern. Er gilt nun bis 4. März 2026


Endlich
gibt es für ukrainische Vertriebene nun die AUSSICHT, auf einen regulären Aufenthaltstitel umsteigen zu können.
Viele Vertriebene waren und sind besorgt wegen des Ablaufs der Gültigkeit der Vertriebenenverordnung im März 2025, manche potenzielle Arbeitgeber befürchten Ungewissheit und Bürokratie, und scheuen daher davor zurück, ukrainische Staatsbürger:innen anzustellen. Viele warteten gespannt auf diese Möglichkeit.

Nun gibt es eine Regierungsvorlage, in der dieser Umstieg bzw. die Voraussetzungen hierfür geregelt sind. Diese Bestimmungen sind also noch nicht final und können noch geändert werden.

Der neue Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) bringt einfach für einen Teil derer, die schon in Beschäftigung sind, eine verbesserte Aufenthaltsperspektive.
Gleichzeitig
 verschlechtert sich aber die Situation derer nicht, die aus welchen Gründen auch immer (Kinderbetreuungspflichten, in Pension, etc. ) in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Sie haben weiterhin automatisch Vertriebenenstatus wie bisher. 

______________________________________

Rot-Weiß-Rot - Karte plus für ukrainische Vertriebene

DER UMSTIEG auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (RWR+ Karte) ist für Ukrainer:innen mit Vertriebenenstatus unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Oktober 2024 möglich. 

Der parlamentarische Prozess und die Verlautbarung im BGBl ist aller Voraussicht nach Anfang Sommer abgeschlossen.
In Kraft treten wird die neue Regelung voraussichtlich mit 1. Oktober 2024, erst dann kann ein Antrag auf die RWR+- Karte gestellt werden. 

Hier der Link zu den FAQs zum neuen Aufenthaltstitel:  Informationen zum Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus (bmi.gv.at)
und der offizielle Link zu Fragen bzgl. Vertriebene aus der Ukraine, und der Verlängerung des Aufenthaltsrechts - Ukraine (bmi.gv.at)

Im Detail

Allen Vertriebenen, die

  • in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate
  • in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis standen,
  • bei Erteilung (nicht bei Antrag) der RWR+ Karte die realistische Aussicht auf Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulage erhalten,
    • Alleinstehende: ca. 1.218,- EUR netto pro Monat,
    • Ehepaar/eingetragene Partner*innen: ca. 1.921.- EUR netto pro Monat (gemeinsam),
    • pro Kind zusätzlich ca. 188,- EUR netto pro Monat; Familienbeihilfe wird nicht angerechnet, Kinderbetreuungsgeld schon)
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A1 haben, zertifiziert durch ein berechtigtes Institut (z.B. ÖSD, ÖIF etc., mehr Infos hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/Seite.120260.html),

soll nach Kundmachung des Gesetzes der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden.  

Die RWR+ Karte wird nicht automatisch ausgestellt, wie der Vertriebenenstatus und der Ausweis für Vertriebene ('Blaue Karte'),
sondern man muss einen ANTRAG stellen.   

Die RWR+ Karte kann für ein Jahr oder für drei Jahre ausgestellt werden.

Wer obige Voraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag eine RWR+ Karte für ein Jahr. 
_________________________________________


Wer zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt,  

  • mindestens 24 Monate (2 Jahre) durchgehend niedergelassen ist und
  • Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen,

dem wird auf Antrag eine RWR+ Karte sogleich für drei Jahre ausgestellt.

Was bedeutet Niederlassung, Modul 1?

    • Als Niederlassung zählen insbesondere auch die Zeiten des Aufenthalts als Vertriebener oder mit einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ 
    • Modul 1 der Integrationsvereinbarung bedeutet:

Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A2 und von Kenntnissen der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Modul 1 ist nachgewiesen durch ein Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung („Zeugnis zur Integrationsprüfung“ auf mind. Sprachniveau A2). Prüfung beim ÖIF selbst oder bei berechtigten Instituten. 

_________________________________________

WANN und WO 
kann der ANTRAG auf RWR+ Karte gestellt werden?

ab wann?
Ein Antrag auf Ausstellung der RWR+ Karte kann voraussichtlich erst ab 1. Oktober 2024 (nach Inkrafttreten der neuen Regelung) gestellt werden.


wo?
und zwar bei der zuständigen Niederlassungsbehörde stellen. Dies richtet sich nach Ihrem Wohnsitz:

Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg:
Die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes:  Bezirkshauptmannschaft bzw. in Statutarstädten der Magistrat.
Steiermark: Die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, in Graz jedoch der Landeshauptmann (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3).
Wien:  Amt der Wiener Landesregierung, MA 35

Sobald eine Online Anmeldung für die Antragstellung möglich ist, finden Sie den Link hier.

_____________________________________________________________________________________________________________

Einschätzungen dieser Regelung

(zitiert aus einer Stellungnahme des Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen, und der AST, Judith Hörlsberger, Norbert Bichl)

Kritikpunkte, die vom Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten in einer Stellungnahme zur entsprechenden Regierungsvorlage erstellt wurden, und die wir vollinhaltlich teilen:

Um der besonderen Situation von aus der Ukraine Vertriebenen Rechnung zu tragen, ist eine Überleitung ins bestehende Migrationsregime wünschenswert,
+ die einfach verständlich und ohne viel Verwaltungsaufwand von statten geht und
+ mit hoher Planbarkeit und Absicherung verbunden ist.

Der Vorschlag ist all das nicht.
Er ist nur für eine „sehr kleine erwerbstätige Minderheit“ vorgesehen.
Ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fehlt, weil eine 12 monatige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt wird, was bis zum Ablauf der derzeitigen Vertriebenenregelung nicht mehr zu erfüllen ist.

Vulnerable Gruppen, Personen mit zu pflegenden Angehörigen, (was ganz viele sind) sowie auch die Gruppe der sich selbst erhaltenden Vertriebenen (ohne Erwerbstätigkeit oder Unterstützungsleistungen) werden in dem Entwurf vollkommen außer Acht gelassen.

Hier zitiere ich noch die Anmerkungen des Beratungszentrums zur mindestens 12monatigen vollversicherten Berufstätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate und der Erfüllung aller allgemeinen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der aktuellen Beschäftigungsverhältnisse ukrainischer Vertriebener:

"Mehr als 50 % der derzeit beschäftigten Vertriebenen sind in Branchen (z. B. Gastronomie, Gesundheits- und Sozialwesen, Dienstleistungsbetriebe, Handel) tätig, die durch niedrige Entgelte, saisonaler Arbeitslosigkeit, Teilzeitbeschäftigung und hohe Fluktuation gekennzeichnet sind."

Vorschlag:
Herabsetzung der Voraussetzung auf sechs Monate oder das Vorliegen einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bei Antragstellung.
Das brächte einen deutlichen Anreiz, insbesondere für junge Vertriebene, sich rasch beruflich zu integrieren.

Das Beratungszentrum schlägt eine Reihe von Änderungen vor, die den Kreis der Umstiegsberechtigten deutlich erhöhen, gleichzeitig auch die Behörden entlasten würden. Denn der bürokratische Aufwand der vorgeschlagenen Regelung für die Niederlassungsbehörden wie auch für das AMS ist erheblich und wird die nächsten Jahre die Belastung der Behörde hoch halten.

Nachzulesen im Detail hier


Weitere Stellungnahmen, etwa von UNHCR, finden sich auf der Parlamentswebsite.





  • Keine Stichwörter
Kommentar schreiben