Stand 4.11.2025
Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld - Ablauf der bisherigen Regelung mit 31.Oktober 2025
UPDATE NEUREGELUNG
Das „Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden“ mit BGBl. I Nr. 64/2025 wurde am 31.10.25, kundgemacht. RIS - BGBLA_2025_I_64 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 . Somit ist die Rechtsgrundlage für eine erneute Antragstellung gegeben.
Achtung: Die Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld wurden bis 30.06.2026 befristet!
Auf der Website des AMS (Änderung des Familienlastenausgleichgesetztes (ams.at) finden sich Informationen zur neuen Vorgehensweise ab 01.11.2025.
Wer ist betroffen?
Jene Personen mit Vertriebenenstatus aus der Ukraine, die
- zwischen 18-65 Jahre alt sind
- derzeit keiner Beschäftigung nachgehen und (weiter) Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld für ihr(e) Kind(er) beziehen möchten.
Diese Personen müssen sich beim AMS als arbeitssuchend melden oder dort eine Bestätigung holen, dass sie nicht vorgemerkt werden.
(Vormerkung u. Anmeldung heißen dasselbe: Die Person ist als arbeitssuchend gemeldet und hat die Verpflichtung, den Vereinbarungen und Anweisungen des AMS Folge zu leisten,)
In bestimmten Fällen ist keine Anmeldung beim AMS nötig, aber das muss vom AMS bestätigt werden. Das gilt, wenn man:
- krank oder nicht arbeitsfähig ist (mit ärztlichem Nachweis),
- eine Schule oder ein Studium besucht,
- eine Pension aus der Ukraine bekommt oder das Pensionsalter in Österreich erreicht hat,
- ein Kind betreut, das unter 2 Jahre alt ist (Karenz),
- im Mutterschutz ist,
- pflegende Angehörige betreut (ab Pflegestufe 3)
Aller Voraussicht nach wird es beim Bezug der Familienbeihilfe/Kinderbetreuungsgeld zu einer Bezugslücke kommen.
(d.h. bis zum Bescheid wird keine Familienbeihilfe/ KBG ausbezahlt, bei positivem Bescheid wird dann rückwirkend ausbezahlt, man verliert also kein Geld).
Für den erneuten Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld muss ab dem 1.11.2025 grundsätzlich ein neuer Antrag für den Zeitraum ab 1.11.2025 gestellt werden, entweder über FinanzOnline (für Familienbeihilfe) und meinesv.at (für Kinderbetreuungsgeld) oder per Post an das Finanzamt Österreich (für Familienbeihilfe) und an den Krankenversicherungsträger (für Kinderbetreuungsgeld).
Bereits gestellte Anträge werden nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) durch das Finanzamt Österreich und durch den Krankenversicherungsträger bearbeitet. Fehlen Unterlagen oder Angaben, werden die Eltern angeschrieben. Hier sollte kein neuer Antrag gestellt werden.
Wurde ein Antrag bereits früher gestellt und abgelehnt, so ist ein neuer Antrag zu stellen.
Wichtige Information zur erhöhten Familienbeihilfe:
Für alle, die für erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen haben, gilt: bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe werden aus technischen Gründen Anspruchsüberprüfungsschreiben versendet. In Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess in Bezug auf Familienbeihilfe für Vertriebene aus der Ukraine empfehlen wir, das Anspruchsüberprüfungsschreiben samt den abverlangten Unterlagen an das Finanzamt Österreich zu retournieren. Eine neuerliche Antragstellung für die Bezugsgruppe erhöhte Familienbeihilfe ist dann, sobald die gesetzliche Grundlage für den Weiterbezug Familienbeihilfe geschaffen wurde, nicht mehr erforderlich.
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