Fremdenpass - die rechtliche Lage, Voraussetzungen, Beantragung, ...

Ein Fremdenpass kann grundsätzlich nur subsidiär Schutzberechtigten, die keinen eigenen Reisepass erlangen können, sowie Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und mit rechtmäßigem Aufenthalt ausgestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem auch andere Fremde einen Fremdenpass beantragen, sofern die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt. Es muss jedenfalls ein Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen gemäß § 88 FPG erfüllt sind." (https://www.bfa.gv.at/401/start.aspx#Fremdenpass)

Das Interesse der Republik fiel ganz selten mit dem Interesse der beantragenden Person zusammen, insofern war die Ausstellung eines Fremdenpasses für Fremde ohne subsidiären Schutz sehr selten.

Grundvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses sind jedenfalls:

  • legaler Aufenthalt in Österreich und
  • der Nachweis, dass kein Reisedokument des Herkunftsstaates besorgt werden kann.

Wer kann einen Fremdenpass bekommen?

  • Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Daueraufenthalt EU, die zuvor subsidiären Schutz hatten, haben jedenfalls das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
  • Bei anderen Gruppen, insbesondere
    a) einerseits Personen mit Daueraufenthalt EU,
    b) andererseits Personen mit Aufenthaltsberechtigung/ AB plus bzw. Rot-Weiß-Rot-Card/ RWR Card plus,
    kann nur dann ein Fremdenpass beantragt werden, wenn die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt. 

Für diese Gruppe hat sich 2023 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs eine neue Situation ergeben: 

In diesem Erkenntnis wurde das Interesse der Republik Österreich genauer definiert. Kurz zusammengefasst:  Es liegt im Interesse der Republik Österreich, die menschenrechtlichen Verpflichtungen, die sich u.a. aus der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) ergeben, einzuhalten.  Dies ist bei der Interessensabwägung, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik liegt, zu beachten. 
Nun ist im 4. ZP (Zusatzprotokoll) zur EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) die Verpflichtung zur Gewährleistung der Ausreisefreiheit festgehalten. Daraus folgt:
Es liegt im Interesse der Republik Österreich, die Ausstellung eines Fremdenpasses zu gewähren, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller/die Antragstellerin kein Reisedokument seines/ihres Herkunftsstaates bekommen kann. Das gilt aber nur, wenn die Person in Österreich Daueraufenthalt EU hat. 
Für juristisch Versierte und Interessierte mehr dazu hier:
https://www.blogasyl.at/2023/07/vfgh-ausstellung-eines-fremdenpasses-und-ausreisefreiheit/

Nach einer kurzen Phase, wo auch Personen mit Aufenthaltsberechtigung oder Rot-Weiß-Rot-Card einen Fremdenpass bekommen haben, ist nun die Ausstellung auf Personen mit Daueraufenthalt EU (egal ob sie vor Erteilung des DA subsidiären Schutz hatten oder nicht) beschränkt worden.
Eine weitere Beschwerde, in der es um die Erteilung von Fremdenpässen für Personen mit AB oder RWR Card geht, ist noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig.

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Hier finden Sie das entsprechende Informationsblatt zum Fremdenpass - mit allen Infos zu Voraussetzungen, vorzulegenden Bestätigungen, Kosten etc.

Beantragung

Zuständigkeit:
Für die Ausstellung von Fremdenpässen ist das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zuständig. Der Fremdenpass kann bei jeder Regionaldirektion des BFA beantragt werden, unabhängig vom Wohnsitz des/r Antragstellers/in. Hier kann ein Termin online gebucht werden. 
Achtung: Die Antragstellung muss persönlich erfolgen - der Pass wird dann aber auch postalisch zugestellt.

Geltungsdauer

Der Fremdenpass wird maximal für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung ausgestellt.

Wartezeiten

Stand Mitte Oktober 2023 - gibt es lange Wartezeiten in Wien und Umgebung, Burgenland und NÖ, frühestens 2024, in Wien erst im Mail 2024.
In den anderen Regionaldirektionen ist die Wartezeit überschaubarer, bei der Regionaldirektion Leoben bspw. bekommt man innerhalb von 2 Wochen einen Termin.

Es gibt zumeist positive Erfahrungsberichte, wie dieser hier: 

Die Antragsstellung war leicht, die Bearbeiterin nett, kaum Wartezeit und der Pass soll schon in 1 Woche per Post kommen.

19 Kommentare

  1. Anonym sagt:

    Guten Tag, eine Frage bitte, wird für Personen mit Rot weiß rot karte plus auch Fremdenpass ausgestellt oder nicht. bitte um Info danke 

  2. Anonym sagt:

    Zum aktuellen Zeitpunkt nur dann, wenn die Person vor der RWR Card+ subsidiären Schutz hatte. Sonst leider nicht, Voraussetzung ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 

  3. Anonym sagt:

    Der afghanische Botschaft ist bereit eine Bestätigung auszustellen, dass sie keinen Reisepass ausstellen können. wird die  Bestätigung auch nichts helfen ? . vielen dank noch mal für die Info. 


  4. leider nein, die Bestätigung der afgh. Botschaft, dass sie keinen Reisepass ausstellen können, ist überhaupt die Voraussetzung dafür, dass ein Fremdenpass ausgestellt werden könnte. Dann ist es aber noch davon abhängig, welchen Aufenthaltstitel man in Österreich hat. Nur bei subs. Schutz oder einem unbefristeten Aufenthaltstitel hat man ein Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Bei RWR Card leider nicht. 

  5. Anonym sagt:

    Ich wündere mich ob ich nochmal Fremndenpass beantragen kann. Ich hatte subsidiärer schutz in 2020 habe ich daueraufenthalt beantragt. Wurde dann mein ausgestellte fremndenpass entgezogen.letzte jahr habe ich versucht fremndenpass wieder zu beantragen ,aber die antrag wurde abgewiesen weil ich ein geklärter Afghaner bin. Mir fehlen auch Im Interesse Republik österreich.

    1. hallo, nach der geltenden Rechtslage seit 2023 müssten Sie jedenfalls einen Fremdenpass ausgestellt bekommen.
      Sie haben Daueraufenthalt, 
      und wenn Sie von der afghanischen Botschaft bestätigt bekommen, dass Ihnen kein afghanischer Pass ausgestellt werden kann, 
      dann haben Sie ein Recht auf einen Fremdenpass. 
      Stellen Sie einen neuen Antrag, am besten bei einer BFA Regionaldirektion, wo die Wartezeit kurz ist. Allerdings müssen Sie zur Antragstellung zur BFA Stelle  persönlich hinfahren. 
      Bitte um Rückmeldung, wenn Sie den Antrag gestellt haben. 

  6. Anonym sagt:

    Danke für die hinweis. Ich wohne in Wien. Muss die Termine nicht in Wien sein? Kann ich egal welche BFA regionaldirektion wählen? In wien Terminen sind ab August frei.

  7. Sie können einen Termin bei jeder beliebigen Regionaldirektion wählen, Sie müssen aber dort zur Antragstellung persönlich hinfahren.

    1. ich habe eben, 21.2., gesehen, dass die nächsten freien Termine für die Beantragung eines Fremdenpasses in Leoben 14.3., in Villach 10.3. sind, in Wr. Neustadt und Eisenstadt Anfang Mai. 

  8. Anonym sagt:

    Hallo! Danke habe ich in Villach bekommen. Es ist ubermorgen. Wenn sie ein nachweis für Interesse im Republik Österreich verlangen. Was kann ich hier anbieten?

    1. das ist nicht nötig. Sie brauchen die Bestätigung, dass Sie keinen afghanischen Reisepass bekommen können, das Interesse der Republik muss nicht nachgewiesen werden. 

  9. Anonym sagt:

    Morgen!! Nur zur Info Den Antrag wurde erstellt. Die haben keinen bestätigung angefragt obwohl ich mitgenommen hatte.

  10. vielen Dank für die Info!

  11. Anonym sagt:

    Ich habe den Daueraufenthalt bekommen und mir wurde von der MA35 gesagt, ich muss den noch gültigen Fremdenpass jetzt beim BFA abgegeben, obwohl ich ja, so wie Sie oben erwähnen, lt. geltender Rechtslage Anrecht darauf habe...

    muss ich also trotzdem das ganze Prozedere machen - Bestätigung von Botschaft hätte ich ja schon...also Pass abgeben und gleich darauf einen neuen beantragen?

  12. Warten Sie noch, ich mache mich kundig. Möglicherweise hat die MA35 ihre Praxis nach dem Erkenntnis des Vfgh noch nicht aktualisiert. 

    1. nicht abgeben, lautet die Empfehlung.  Es gibt keine Grundlage für diese Information der MA35.

  13. Anonym sagt:

    Vielen Dank für ihre rasche Antwort! Noch eine Frage: muss ich dem BFA extra Bescheid geben, dass ich jetzt den EU Daueraufenthalt bekommen habe?

  14. Anonym sagt:

    Guten Tag!  slightly smiling face 

    Durch das neue ukrainische Mobilisierungsgesetz (Nr.10449) werden ukrainischen Männern die Dienstleistungen der ukrainischen Botschaft vorbehalten.

    Meine Frage daher: Braucht man um den Fremdenpass zu bekommen extra eine Bestätigung von der Botschaft oder zählt die Situation als "amtsbekannt"?

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