Ein Anruf: "Eine Freundin aus Afghanistan, die in Österreich Asyl bekommen hat, möchte Medizin studieren. Aber da gibt es ein großes Problem: Für die Inskription benötigt sie eine Geburtsurkunde, sie hat aber kein Tazkira."
In diesem Fall gibt es eine einfache, aber nicht sehr bekannte Lösung - die Nachbeurkundung
Was das genau ist, wer das nützen kann und in welchen Fällen, das ist im folgenden Artikel beschrieben.
Übrigens: Wenn man kein Konventionsflüchtling ist und es unmöglich ist, Personenstands- oder andere Dokumente beizubringen, dann ist es möglich, einen Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels zu stellen.

Hintergrund

Konventionsflüchtlinge, also Personen mit dem Schutzstatus Asyl, haben in bestimmten Situationen (z.B. bei Heirat, Passausstellung etc.) persönliche Dokumente bei Behörden vorzulegen, die sie oft nicht besitzen. Der Konventionspass alleine ist in vielen Fällen nicht ausreichend. 
NEUERUNG : "auf Grund einer Gesetzesänderung mit Wirkung vom 01.09.2024, [besteht] auf Antrag auch für Subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit einer Beurkundung gem. §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 4 PStG („Nachbeurkundung“). Da die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens individuell zu prüfen sind, ist der Antrag für die betreffenden Personen die Ihren Wohnsitz in Wien haben persönlich – unter vorheriger telefonischer Terminvereinbarung – einzubringen. Sollten die Deutschkenntnisse nicht ausreichend sein ist die Beibringung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers unbedingt erforderlich!" (laut MA 36 Nachbeurkundung).

Grundsätzlich sind Personenstandsurkunden aus dem Herkunftsland auf privatem Wege, das heißt durch Verwandte, Bekannte oder andere Vertrauenspersonen zu beschaffen. Das ist allerdings oft schwer oder gar nicht möglich. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Nachbeurkundung.  

Begriffsdefinition

Der Begriff „Nachbeurkundung“ bezeichnet die nachträgliche behördliche Erstellung von Personenstandsurkunden zu den Personenstandsfällen Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.  Das heißt, eine Heiratsurkunde oder eine Geburtsurkunde u.ä. kann einem Konventionsflüchtling nachträglich in Österreich durch die zuständige Personenstandsbehörde ausgestellt werden. 
Maßgeblich dafür ist § 35 Absatz (2) in Verbindung mit Absatz (5) des Personenstandsgesetzes 2013 (BGBl. I Nr. 16/2013).

Wegweiser

  • Bei Asylberechtigten: direkter Antrag einer Nachbeurkundung

  • Bei allen anderen Aufenthaltstiteln:  Antrag auf „Heilung eines Verfahrensmangels“

Fallbeispiele zum besseren Verständnis

Ein Beispiel aus NÖ 

Der asylberechtigter Afghane Z.N., der vor knapp zehn Jahren nach Österreich gekommen war, hier die Schule besucht und eine Lehre absolviert hat, möchte um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen.

Es fehlt ihm jedoch eine Tazkira (afghanische Geburts-und Staatsbürgerschaftsurkunde) in deutscher oder englischer Übersetzung. Somit kann er Geburtsdatum und -ort nicht nachweisen.

Er ist Vollwaise und hat auch keine anderen Verwandten in Afghanistan, die ihm eine Tazkira besorgen könnten. Nach der Machtübernahme der Taliban war auch die afghanische Botschaft in Wien längere Zeit nicht mehr funktionsfähig.                 

Er nimmt mit dem für seinen Wohnort zuständigen Standesamt Kontakt auf und erfährt die weitere Vorgangsweise:

Er muss eine schriftliche Erklärung (per Email) abgeben, dass er in seinem Herkunftsland keine Verwandten hat, die ihm eine Tazkira besorgen könnten und er diese auch über die afghanische Botschaft in Wien nicht bekommen kann. Er muss weiters Scans seines Konventionspasses (Fotoseite) und Meldezettels an das Standesamt senden.

Nach kurzer Zeit erhält er einen Termin, zu dem er seinen Konventionspass und seinen Meldezettel mitbringen muss. Der Beamte legt ihm das bereits ausgefüllte Formular für die Nachbeurkundung vor, das Herr Z.N. auf seine Richtigkeit überprüft und unterschreibt.

Wenige Tage später ist seine Geburtsurkunde abholbereit.

Die Gebühren für die Ausstellung der Geburtsurkunde betragen insgesamt € 9,30               

(Bundesgebühr: € 7,20, Bundesverwaltungsabgabe: € 2,10 )

Zwei Beispiele aus Wien, nach telefonischer Auskunft des Standesamts Zentrum 

# Asylberechtigter Erwachsener benötigt eine Geburtsurkunde:

Scans folgender notwendiger Unterlagen mit kurzem Begleitschreiben müssen an folgende E-Mail-Adresse geschickt werden: nb@ma63.wien.gv.at

    • Konventionspass (Scan der Fotoseite)
    • Meldezettel
    • Protokoll der Ersteinvernahme
    • Positiver Asylbescheid (die ersten beiden Seiten)
    • Dokumente aus dem Herkunftsland (falls vorhanden, mit Übersetzung Englisch/Deutsch)
    • Begleitschreiben soll folgende Information enthalten: Begründung, warum keine Dokumente aus dem Herkunftsland erbracht werden können (keine Verwandten mehr, als Konventionsflüchtling kein Zugang zu afghanischen Behörden, Botschaft, etc.)

Der/die Antragsteller*in erhält ein Formular zugeschickt, das er ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden muss. Falls es keine Unklarheiten gibt, wird die Geburtsurkunde per Post zugeschickt. 

# Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind, die Eltern haben Asyl

    • Ein Elternteil/gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag
    • Dokumente beider Elternteile wie bei 1

Situation von Personen mit anderem Aufenthaltsrecht                   


Da eine Nachbeurkundung nur für Asylberechtigte und (seit 1.9.2024 auch)  für subsidiär Schutzberechtigte, müssen Personen mit anderen Formen des Aufenthaltsrechts Heilungsanträge nach §4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellen, wenn unverschuldet nicht möglich ist, das geforderte Dokument beizubringen.

Wegweiser zur Antragstellung einer Nachbeurkundung


In den Bundesländern: das für den jeweiligen Wohnort zuständige Standesamt

In Wien: laut Auskunft der MA 63 – nur Standesamt Zentrum für Nachbeurkundungen 

Auskünfte am Standesamt Zentrum: Tel: 01 400009585 oder 01 400009571, Mail-Adresse: nb@ma63.wien.gv.at

Rechtsgrundlagen als Argumentationshilfe bei Problem mit den Behörden


Personenstandsgesetz / PStG 2013 § 2 Absatz (4) und Absatz (5) bzw. § 35 Absatz (2) in Verbindung mit Absatz (5)



Dank

Unser Dank geht an Gerlinde Buchberger für die Bearbeitung dieses Themas!

aktualisiert am 31.08.2022

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39 Kommentare

  1. Anonym sagt:

    Ein besonderes Lob gebührt Frau Christine Buchberger, die durch ihre exzellente Recherche das Problem der Afghanen präzise auf den Punkt gebracht hat. Als Übersetzer sehen wir uns täglich mit ähnlichen Fällen konfrontiert, und es bedrückt uns zutiefst, nicht helfen zu können, obwohl wir die Problematik kennen und darauf hinweisen. Diese Situation betrifft uns als Dolmetscher und Übersetzer, und wir empfinden aufrichtiges Bedauern darüber, dass wir in solchen Angelegenheiten oft machtlos sind.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Shahbaz Jalali
    Farsi Dolmetscher und Übersetzer

    1. Sehr geehrter Herr Jalali,

      vielen herzlichen Dank für Ihr Lob. Ich freue mich, wenn die Ergebnisse unserer Recherchen nützlich sind. Wir hatten in unserem Freundeskreis den oben beschriebenen Fall, für den wir die notwendigen Schritte für eine Nachbeurkundung recherchiert hatten. Nach einigen weiteren Erkundigungen bei Behörden und der großen Unterstützung von Profis des "Kompetenz Netzwerks Asyl" konnten die Ergebnisse der Erhebungen zur Veröffentlichung bereitgestellt werden.

      Mit besten Grüßen,

      Gerlinde Buchberger

  2. Anonym sagt:

    Sehr geehrte Frau Buchberger, 

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Es gibt eine sehr große Baustelle, an der auch unser Verein Akademie Connectaculruea aktiv arbeitet.

    Beste Grüße

    Shahbaz Jalalirelieved face 

  3. Anonym sagt:

    Man sollte in dem Fall aber dazu sagen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl akzeptiert eine "Nachbeurkundung" beim Verfahren für Staatsbürgerschaftansuchung nicht. Als Afghane entweder eine afghanische Tazkira oder Pech gehabt, das wurde mir erst kürzlich gesagt. Auch wenn auf der BMEIA Homepage was anderes steht. 

  4. hallo, 
    wenn Sie uns Details schreiben, können wir uns Ihren Fall näher anschauen. Das BFA ist für Staatsbürgerschaft nicht zuständig, da liegt die Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft, bzw. MA35. 
    lg 
    Klaus Hofstätter

  5. Anonym sagt:

    Ich kann das für die Steiermark bestätigen: die Landesregierung akzeptiert im Staatsbürgerschaftsverfahren keine Nachbeurkundungen. Auch keine Tazkira der afghanischen Botschaft in Wien. Entweder direkt aus Afghanistan oder von der afghanischen Botschaft in Islamabad. Liebe Grüße, Daniela von Zebra

    1. Anonym sagt:

      Leider I habe des gleich Problem die sagen Österreich akzeptiert kein Dokumente die nach 15.08.2021 erstellt wurde und aus Afghanistan akzeptierten auch nicht da sie sagen die mit Registrierung in Afghanistan nicht zutun haben

      1. hallo, könnten Sie uns nochmals genau schreiben, was Ihnen da gesagt wurde, vor allem, warum sie eine Tazkira aus Afghanistan nicht akzeptieren würden. Vielen Dank!

  6. hallo Daniela,

    lässt sich dazu etwas machen, wie ist die gesetzliche Lage in diesen Fällen? lg Klaus

  7. Hallo Klaus und Daniela,

    das ist natürlich sehr ärgerlich. Wäre so etwas vielleicht ein Fall für eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, um solche Entscheidungen zu klären? Oder welche andere Möglichkeiten gäbe es sonst? Liebe Grüße, Gerlinde 

  8. Anonym sagt:

    Wir sind dran! Leider gibt es einen Ausweg: Identitätszeugen und diese Option ist von den Höchstgerichten schon bestätigt...aber ich glaube, diese Problemlage wird schon auf den verschiedensten Ebenen diskutiert. lg, Daniela

  9. Anonym sagt:

    Liebes Team,

    ich habe bereits auch das gleiche Problem mit MA35. Mein älterer Son und ich sind subsidiär Schutzberechtigte aus der Ukraine (Donezk). Mit Standesamt MA63 habe zwei Mal Kontakt aufgenommen und letztes mal (vor 1 Woche) wurde mir gesagt, dass das Gesetz wahrscheinlich am Ende des Jahres 2024 geändert wird und dann können auch die subsidiär Schutzberechtigte die Nachbeurkundung erhalten.

    Leider geht es für mich nicht, weil wir bereits im Verfahren auf Staatsbürgerschaft und ich muss die Geburtsurkunden nachweisen. Die ukrainische Botschaft hat offiziell bestätigt, dass sie uns als Staatsbürger nicht gefunden hat bzw. nicht bestätigen kann. (wurde bei der MA35 vorgelegt) Auch gaben sie, dass eine Geburtsurkunde in Wien nicht ausgestellt werden kann, sondern in München.

    Danach verlangt MA35 noch Strafregisterauszug aus der Ukraine. Da braucht von mir die ukrainische Botschaft die Geburtsurkunde (was ich nicht habe), ukrainischen Reisepass (wir besitzen einen Fremdenpass) und etc.

    Was oder wie ich weiter umgehen soll? Was würden Sie empfohlen? 


    Danke!!!

    Lg

    1. Danke für die Information. Dem müssen wir nachgehen. Ich habe bei meiner ursprünglichen Recherche für Wien die Auskunft erhalten, für Nachbeurkundungen sei das Standesamt Zentrum zuständig. Dort habe ich mich auch telefonisch vergewissert, dass das stimmt. Ich werde dort aber gleich am Montag nachfragen, ob es in der Zwischenzeit Änderungen gab und melde mich dann auf dieser Plattform so rasch wie möglich wieder.

      Mit besten Grüßen,

      Gerlinde Buchberger

  10. Nach Rücksprache mit einem Experten des Kompetenz Netzwerks Asyl würden wir Ihnen raten, in dieser doch sehr komplexen Angelegenheit eine Rechtsberatung zu kontaktieren. Eine der beiden untenstehenden Beratungsstellen kann Ihnen hoffentlich weiterhelfen.

    Alles Gute und beste Grüße,

    Gerlinde Buchberger

    Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

    www.migrant.at

    Adresse:
    Hoher Markt 8 /Stiege 4 / 2. Stock
    1010 Wien
    Terminvereinbarung per Telefon: (01) 712 56 04
    Mo., Mi. und Fr. von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

    Terminvereinbarung per Email: migrant@migrant.at 
    Bitte, teilen Sie uns Vor- und Familiennamen; Telefonnummer; Beratungssprache; Problemlage mit.
    Wir melden uns zurück.

    Persönliche Beratungszeiten nach Terminvereinbarung:
    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
    Donnerstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr


    _____________________________________________________________________________

    Unabhängige Beratung Wien - Diakonie

    www.diakonie.at/unsere-angebote-und-einrichtungen/unabhaengige-beratung-wien 

    Lemböckgasse 49/Haus 1/Stiege A/3. Stock
    1230 Wien

    Tel.: +43 1 40 56 29 51
    Email: beratung.ost@diakonie.at

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 13:00 - 15:00 Uhr
    Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Sowie Termine nach Vereinbarung via Email unter:  beratung.ost@diakonie.at

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
    Mittwoch: 13:00 - 16:00 Uhr
    Donnerstag: 13:00 - 16:00 Uhr
    Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

    Keine Beratung oder Terminvereinbarung per Telefon!

    _____________________________________________________________________________

    helping hands

    Taubstummengasse 7-9, Erdgeschoss, 1040 Wien
    Telefon: +43-1-310 88 80 10
    e-mail: info@helpinghands.at

    https://www.helpinghands.at/


    Erste Kontaktaufnahme ausschließlich per Telefon oder E-Mail, keine persönliche Beratung ohne vorherige telefonische Vereinbarung.

    1. Anonym sagt:

      Sehr geehrte Frau Buchberger,

      diese Beratungstellen kennen sich überhaupt nicht aus. Die kostenpflichtige Anwälte kennen sich auch nicht aus. Bessere Auskunft, oder besser gesagt - professionelle und unterstützende - Helping Hands. 
      Vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. 

      Mit freundlichen Grüßen 

      1. Danke für die Information. Es tut uns sehr leid, dass Sie bei den angegebenen Adressen keine entsprechende Informationen und Unterstützung bekommen haben. Aber es freut uns sehr, dass Ihnen die NGO Helping Hands helfen konnte.

        Was mir aufgefallen ist: Ihre Nachricht stammt offenbar vom 22.April und ist erst heute in meinem Posteingang aufgetaucht. Es tut mir daher sehr leid, dass ich erst jetzt auf Ihr Posting reagiert habe.

        Alles Gute und freundliche Grüße,

        Gerlinde Buchberger


  11. Anonym sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich hab leider kein Geburtsurkunde
    Ich hab daueraufenthalt eu
    Ma35 braucht für Stadtbürgerschaft Geburtsurkunde
    Kann ich bei euch beantragen? Welche Unterlagen brauchen sie ?
    Bekommt man Geburtsurkunde auch für Daueraufenthalt Eu ?

  12. Anonym sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Derzeit benötigen wir eine Geburtsurkunde, damit wir ein Antrag für Staatsbürgerschaft machen können , dafür bitte wir Sie um eine Österreichische Geburtsurkunde zu bekommen.
    Gilt auch für daueraufenthalt eu ?
    Ich hab subsidiär Schutzberechtigte Fremdenpass war armenische Botschaft dort bekomm ich nicht weil ich hab kein Pass plus Geburtsurkunde von Armenien
    ich hab beide daueraufenthalt eu und subsidiär Schutzberechtigte
    Ich wäre mich auf ihre Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen

  13. Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    Kompetenz Netzwerk Asyl ist eine Informationsplattform für Themen in Zusammenhang mit Asyl, darunter auch zum Thema "Nachbeurkundung". Aber Kompetenz Netzwerk Asyl ist keinesfalls befugt, Dokumente wie Geburtsurkunden auszustellen.  Außerdem ist eine Nachbeurkundung nur für Asylberechtigte möglich.

    Bitte lesen Sie die genauen Erklärungen in unserem Informationstext weiter oben nochmals durch, besonders den Punkt "Situation von Personen mit anderem Aufenthaltsrecht" (Heilungsanträge nach §4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV). 

    Am einfachsten wäre es, eine Rechtsberatung aufzusuchen, Ihren Fall dort zu besprechen und sich Hilfe beim Stellen eines Heilungsantrags zu holen, falls Sie keine andere Möglichkeit haben, an Ihre Geburtsurkunde oder eine Kopie heranzukommen (z.B. über Verwandte oder Vertrauenspersonen in Ihrem Herkunftsland). 

    Die Kontaktadresse von zwei Rechtsberatungsbüros finden Sie direkt über Ihrem Posting.  

    Alles Gute und beste Grüße, 

    Gerlinde Buchberger

  14. Anonym sagt:

    Frage dürfen die als subsidiär schutzberechtigte antrag Geburtsurkunde Nachbeurkundung machen mit subsidiär schutzberechtigte machen?

  15. hallo, wenn Sie subsidären Schutz haben, und keine Geburtsurkunde haben, dann gilt für Sie:

    Da eine Nachbeurkundung nur für Asylberechtigte möglich ist, müssen Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder anderem Formen des Aufenthaltsrechts Heilungsanträge nach §4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellen, wenn unverschuldet nicht möglich ist, das geforderte Dokument beizubringen.

    das heißt, Sie müssen begründen, warum Sie keine Geburtsurkunde haben oder eine neue ausstellen lassen können. Am besten belegen, wo Sie gefragt haben oder bei welcher Behörde sie eine negative Antwort erhalten haben, und dann einen Antrag schreiben, dass Sie ersuchen, diesen Mangel nachzusehen. Für diesen Antrag gibt es kein Formular, Sie können das als Brief schreiben. 
    Am besten ist aber, Sie gehen zu einer Beratungsstelle, Adressen siehe oben.

  16. Anonym sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin Mraz und komme aus Armenien Derzeit benötigen wir eine Geburtsurkunde, damit wir ein Antrag für Staatsbürgerschaft machen können , dafür bitte wir Sie um eine Österreichische Geburtsurkunde zu bekommen.

    Welchen Unterlagen benötigen sie von mir ?

    Ich wäre mich auf ihre Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen

  17. hallo Herr Mraz,

    wir sind keine Behörde, insofern müssen wir Sie enttäuschen. 
    Falls Sie kein Asyl haben, aber keine Geburtsurkunde haben oder bekommen können:
    Sie müssen bei der MA35, oder der Behörde, wo Sie Ihren Staatsbürgerschaftsantrag einbringen, einen Antrag auf Heilung dieses Verfahrensmangels stellen.
    Falls Sie Asyl haben, also anerkannter Flüchtling sind, gibt es ggfalls die Möglichkeit der Nachbeurkundung. Was Sie dafür an Unterlagen benötigen, können Sie oben nachlesen. 
    in beiden Fällen ist es ratsam, sich beraten zu lassen, weiter oben finden Sie Adressen von Rechtsberatungsorganisationen.

  18. Anonym sagt:

    Gilt auch für subsidiär schutzberechtigte Nachbeurkundung ? Möchte nur wiesen ja oder nein ?
    Weil ich brauch Geburtsurkunde
    Ich hab subsidiär schutzberechtigte könnte ich beantragen Nachbeurkundung mit mein subsidiär schutzberechtigte Bescheid?
    Brauch sie von mir Asyl Bescheid subsidiär schutzberechtigte karte erste Interview und Bestätigung


    Weil gibts jetzt neue Regel für subsidiär schutzberechtigte das Antrag nachBekundung zum machen ?

  19. Anonym sagt:

    Nein,für subsidiär Schutzberechtigte gibt es die Möglichkeit der Nachbeurkundung nicht. bg Klaus Hofstätter

    1. Anonym sagt:

      Es ist nicht möglich? Wo ich vor 2-3 Monaten gesprochen hab Haben gesagt es wird. Ab September mit subsidiär auch möglich ist

      1. Sie sind nicht angemeldet. Ihre Änderungen werden mit anonym markiert. Sie sollten sich anmelden, wenn Sie bereits über ein Konto verfügen.
  20. Vielleicht haben wir uns missverstanden, aber es gilt: Bei subsidärem Schutz gibt es keine Nachbeurkundung, Sie können nur einen Antrag auf Heilung des Mangels stellen. 

    1. Anonym sagt:

      Sehr geehrter Herr Klaus Hofstätter,

      ich möchte Sie bitten, sich in Zukunft umfassender zu informieren. Ich habe eine Geburtsurkunde erhalten, die besagt, dass ich subsidiär schutzberechtigt bin. Sie haben mir jedoch mitgeteilt, dass dies nicht zutrifft. Könnten Sie mir bitte erläutern, warum Sie zu dieser Aussage gelangen? Ich bitte Sie, sich bei zukünftigen Angelegenheiten selbst zu informieren.

      Mit freundlichen Grüßen.

  21. Hallo, 
    das freut mich sehr. Allerdings finde ich nirgendwo eine Änderung der Bestimmungen. Könnten Sie mir einen Scan der Geburtsurkunde schicken, bzw. mir schreiben, welche Stelle sie ausgestellt hat. Dann kann ich ggfalls nachfragen und unsere Informationen genauer halten. 
    am besten schicken Sie die Scans an kompetenz-netzwerk@asyl.at

    vielen Dank,
    freundliche Grüße
    Klaus Hofstätter

  22. Anonym sagt:

    Das wäre perfekt, weil mir NUR die Geburtsurkunde fehlt!!! Kann man es auch für leute mit Daueraufenthalt-EU ausstellen lassen?
    LG
    Danke im Voraus

  23. Anonym sagt:

    Seit 01.09.2024 gibt es eine Änderung im Personenstandsgesetz (§35 Abs 2 Z3):

    Damit haben künftig auch subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit, im Ausland eingetretene Personenstandsfälle bei österreichischen Standesämtern nachbeurkunden zu lassen (zB Geburtsurkunden). Der Begriff „subsidiärer Schutz“ kommt in der Neufassung zwar nicht vor (weil die Formulierung aus §9 Abs 3 IPRG übernommen wurde), allerdings verweisen die Erläuterungen (bzw konkret die Begründung zum später erst eingebracht Abänderungsantrag der Regierungsparteien (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/NRAVISO/241/imfname_1596521.pdf) darauf und es ist wichtig, das in der künftigen Beratungspraxis zu wissen:
    Unter den in dieser Ziffer definierten Personengruppen sind jedenfalls Personen zu verstehen, denen der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unabhängig davon, ob ihnen dieser Status originär oder abgeleitet zukommt. Die Beziehungen zum Heimatstaat sind etwa auch bei LGBTIQ+ Personen abgebrochen , die in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder** Geschlechtsidentität systematisch diskriminiert bzw. verfolgt werden.

    Die Hürde, dass vor den Standesämtern dann glaubhaft gemacht werden muss, dass es sonst keine Behörde des Heimatstaats gibt, über die eine Beurkundung möglich und zumutbar ist, bleibt leider bestehen (wie aktuell bei Asylberechtigten auch schon).

  24. Anonym sagt:

    Was ist dann mit denen, die Daueraufenthalt-EU haben und das gleiche Problem haben?
    Danke im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

  25. Anonym sagt:

    Anonym1, können Sie den Link zur von Ihnen erwähnten Änderung des Personenstandsgesetzes (§35 Abs 2 Z3) vom 1.9.2024 hier posten? Ich finde nämlich keine Novellierung. Das Thema würde mich aber interessieren.

  26. Bei Daueraufenthalt EU mit vorher subs. Schutz müsste diese Bestimmung von oben wohl auch Anwendung finden, reiner Daueraufenthalt wohl nicht, ... man müsste es versuchen, sonst jedenfalls einen Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels stellen. 
    Aber wir werden uns noch erkundigen.

    1. Anonym sagt:

      Danke für die Antwort :)
      LG

  27. Anonym sagt:

    Sehr geehrter Herr Hofstätter ,

    darf ich anmerken, dass ich in Bezug auf die subsidiäre Schutzberechtigung richtig lag und dass die Möglichkeit einer Nachberufung besteht?

  28. Der Vollständigkeit halber:

    Ich habe heute von "MA 36 Nachbeurkundung" die schriftliche Information erhalten, "dass auf Grund einer Gesetzesänderung mit Wirkung vom 01.09.2024, auf Antrag auch für Subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit einer Beurkundung gem. §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 4 PStG („Nachbeurkundung“) besteht. Da die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens individuell zu prüfen sind, ist der Antrag für die betreffenden Personen die Ihren Wohnsitz in Wien haben persönlich – unter vorheriger telefonischer Terminvereinbarung – einzubringen. Sollten die Deutschkenntnisse nicht ausreichend sein ist die Beibringung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers unbedingt erforderlich!"

  29. Super, Roman, vielen Dank für die Info! das ist ja hoch erfreulich! lg Klaus