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"Ein Fremdenpass kann grundsätzlich nur subsidiär Schutzberechtigten, die keinen eigenen Reisepass erlangen können, sowie Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und mit rechtmäßigem Aufenthalt ausgestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem auch andere Fremde einen Fremdenpass beantragen, sofern die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt. Es muss jedenfalls ein Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen gemäß § 88 FPG erfüllt sind." (https://www.bfa.gv.at/401/start.aspx#Fremdenpass)

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Image AddedGrundvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist jedenfalls:
- legaler Aufenthalt in Österreich und
- der Nachweis, dass kein Reisedokument des Herkunftsstaates besorgt werden kann.

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Kurz zusammengefasst: Es ist ein Interesse der Republik, die menschenrechtlichen Verpflichtungen, die sich u.a. aus der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) ergeben, einzuhalten.  Dies ist bei der Interessensabwägung, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik ist, zu beachten. Nun ist im 4. ZP (Zusatzprotokoll) zur EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) die Verpflichtung zur Gewährleistung der Ausreisefreiheit festgehalten. 


Daraus folgt:
Wenn jemand in Österreich legal aufhältig ist und nachweisen kann, dass er oder sie kein Reisedokument seines/ihres Herkunftsstaates bekommen kann, dann liegt es im Interesse der Republik Österreich, die Ausstellung eines Fremdenpasses zu gewähren.

Für juristisch Versierte und Interessierte mehr dazu hier:
https://www.blogasyl.at/2023/07/vfgh-ausstellung-eines-fremdenpasses-und-ausreisefreiheit/

Die Behörde, also das BFA, folgt seither dieser Auslegung. 

Hier finden Sie das entsprechende Informationsblatt zum Fremdenpass - mit allen Infos zu Voraussetzungen, Kosten, ...

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