"Ein Fremdenpass kann grundsätzlich nur subsidiär Schutzberechtigten, die keinen eigenen Reisepass erlangen können, sowie Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und mit rechtmäßigem Aufenthalt ausgestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem auch andere Fremde einen Fremdenpass beantragen, sofern die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt. Es muss jedenfalls ein Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen gemäß § 88 FPG erfüllt sind." (https://www.bfa.gv.at/401/start.aspx#Fremdenpass)
Das Interesse der Republik fiel ganz selten mit dem Interesse der beantragenden Person zusammen, insofern war die Ausstellung eines Fremdenpasses für Fremde ohne subsidiären Schutz sehr selten.
Grundvoraussetzungen Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sind jedenfalls:- legaler
- legaler Aufenthalt in Österreich und
...
- der Nachweis, dass kein Reisedokument des Herkunftsstaates besorgt werden kann.
Wer kann einen Fremdempass bekommen?
- Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Daueraufenthalt EU, die
...
- zuvor subsidiären Schutz hatten, haben
...
- jedenfalls das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
- Bei anderen Gruppen, insbesondere
...
- einerseits Personen mit Daueraufenthalt EU,
...
- andererseits Personen mit Aufenthaltsberechtigung/ AB plus bzw. Rot-Weiß-Rot-Card/ RWR Card plus,
kann nur dann ein Fremdenpass beantragt werden, wenn die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt.
Für diese Gruppe hat sich 2023 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs eine neue Situation ergeben:
Kurz zusammengefasst:
Es ist ein im Interesse der Republik, die menschenrechtlichen Verpflichtungen, die sich u.a. aus der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) ergeben, einzuhalten. Dies ist bei der Interessensabwägung, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik istliegt, zu beachten. Nun ist im 4. ZP (Zusatzprotokoll) zur EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) die Verpflichtung zur Gewährleistung der Ausreisefreiheit festgehalten. Daraus Daraus folgt:
Wenn jemand in Österreich legal aufhältig ist und nachweisen kann, dass er oder sie kein Reisedokument seines/ihres Herkunftsstaates bekommen kann, dann liegt es im Interesse der Republik Österreich, die Ausstellung eines Fremdenpasses zu gewähren.
Für juristisch Versierte und Interessierte mehr dazu hier:
https://www.blogasyl.at/2023/07/vfgh-ausstellung-eines-fremdenpasses-und-ausreisefreiheit/
Die Behörde, also das BFA, folgt seither dieser Auslegung.
Hier finden Sie das entsprechende Informationsblatt zum Fremdenpass - mit allen Infos zu Voraussetzungen, vorzulegenden Bestätigungen, Kosten , etc...
Beantragung
Zuständigkeit:
Für die Ausstellung von Fremdenpässen ist das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zuständig. Der Fremdenpass kann bei jeder Regionaldirektion des BFA beantragt werden, unabhängig vom Wohnsitz des/r Antragstellers/in. Hier kann ein Termin online gebucht werden.
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Geltungsdauer:
Der Fremdenpass wird maximal für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung ausgestellt.
Antragstellung:
Überall in Österreich, aber Achtung: Die Antragstellung muss persönlich erfolgen - der Pass wird dann aber auch postalisch zugestellt.
Geltungsdauer
Der Fremdenpass wird maximal für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung ausgestellt.
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Wartezeiten
- Stand Mitte Oktober 2023 - gibt es lange Wartezeiten in Wien und Umgebung, Burgenland und NÖ, frühestens 2024, in Wien erst im Mail 2024.
Bei In den anderen Regionaldirektionen ist die Wartezeit überschaubarer, bei der Regionaldirektion Leoben bspw. bekommt man innerhalb von 2 Wochen einen Termin.
Es gibt zumeist positive Erfahrungsberichte, wie dieser hier:
Die Antragsstellung war leicht, die Bearbeiterin nett, kaum Wartezeit und der Pass soll schon in 1 Woche per Post kommen.