"Ein Fremdenpass kann grundsätzlich nur subsidiär Schutzberechtigten, die keinen eigenen Reisepass erlangen können, sowie Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und mit rechtmäßigem Aufenthalt ausgestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem auch andere Fremde einen Fremdenpass beantragen, sofern die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt. Es muss jedenfalls ein Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen gemäß § 88 FPG erfüllt sind." (https://www.bfa.gv.at/401/start.aspx#Fremdenpass)
Das Interesse der Republik fiel ganz selten mit dem Interesse der beantragenden Person zusammen, insofern war die Ausstellung eines Fremdenpasses für Fremde ohne subsidiären Schutz sehr selten.
Grundvoraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses sind jedenfalls:
- legaler Aufenthalt in Österreich und
- der Nachweis, dass kein Reisedokument des Herkunftsstaates besorgt werden kann.
Wer kann einen Fremdempass Fremdenpass bekommen?
- Subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Daueraufenthalt EU, die zuvor subsidiären Schutz hatten, haben jedenfalls das Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
- Bei anderen Gruppen, insbesondere
- einerseits Personen mit Daueraufenthalt EU,
- andererseits Personen mit Aufenthaltsberechtigung/ AB plus bzw. Rot-Weiß-Rot-Card/ RWR Card plus,
kann nur dann ein Fremdenpass beantragt werden, wenn die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich liegt.
Für diese Gruppe hat sich 2023 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs eine neue Situation ergeben:
In diesem Erkenntnis wurde das Interesse der Republik Österreich genauer definiert. Kurz zusammengefasst:
Es ist liegt im Interesse der Republik Österreich, die menschenrechtlichen Verpflichtungen, die sich u.a. aus der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) ergeben, einzuhalten. Dies ist bei der Interessensabwägung, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik liegt, zu beachten.
Nun ist im 4. ZP (Zusatzprotokoll) zur EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) die Verpflichtung zur Gewährleistung der Ausreisefreiheit festgehalten. Daraus Daraus folgt:
Wenn jemand in Österreich legal aufhältig ist und nachweisen kann, dass er oder sie kein Reisedokument seines/ihres Herkunftsstaates bekommen kann, dann liegt es im Interesse der Republik Österreich, die Ausstellung eines Fremdenpasses zu gewähren.
Für juristisch Versierte und Interessierte mehr dazu hier:
https://www.blogasyl.at/2023/07/vfgh-ausstellung-eines-fremdenpasses-und-ausreisefreiheit/
Die Behörde, also das BFA, folgt seither dieser Auslegung.
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Hier finden Sie das entsprechende Informationsblatt zum Fremdenpass - mit allen Infos zu Voraussetzungen, vorzulegenden Bestätigungen, Kosten etc.
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