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Zentrale Inhalte der Grundversorgungsvereinbarung sind die Betreuung, Versorgung, Unterbringung und Beratung von Asylwerber:inen/Schutzsuchenden, sowie die Kostenteilung zwischen Bund und Länder welche im Verhältnis 60:40 festgesetzt ist. In Österreich ist die Betreuung zwischen Bund und Länder wie folgt aufgeteilt: Im Rahmen des Zulassungsverfahren ist der Bund, bzw. die staatliche Firma BBU für die Unterbringung von Schutzsuchenden zuständig. Dafür gibt es sogenannte Erstaufnahmestellen (z.b. Traiskirchen, Thalham, Andritz etc). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird geprüft ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Erst wenn das Asylverfahren in Österreich zugelassen ist, erfolgt eine Verteilung/Zuweisung in die Bundesländer, in die sogenannte Länderversorgung.Die Aufteilung erfolgt nach einer Quote und bezieht sich immer auf die jeweilige Bevölkerungsanzahl.

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Diese Mindeststandards wurden am 24.9.2014 bei der Landesflüchtlingsreferent:innenkonferenz beschlossen. Grundlage dazu war wieder die EU Aufnahmerichtlinie 2013. Erst 10  Jahre später wurden Mindeststandards für die Unterbringung und die Beratung definiert.

In Wien wurden zusätzlich zu den Mindeststandards noch sogenannte Qualitätsleitlinien ausgearbeitet, die einerseits die Mindeststandards widerspiegelt aber auch versucht, die Arbeit der Träger in Wien darzustellen und was schon alles geleistet wird. Außerdem muss gesagt werden, dass die Mindeststandards zwar gewisse Vorgaben festlegen, diese aber in Vergleich zum Beispeil zu Vorgaben der Wr. Wohnungslosenhilfe deutlich schlechter sind.