Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 2 Nächste Version anzeigen »

Begriffsdefinition

Der Begriff „Nachbeurkundung“ bezeichnet die nachträgliche, behördliche Erstellung von  Dokumenten, die in bestimmten Situationen in Österreich notwendig sind. Solche Situationen können z.B. eine Eheschließung oder die Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft sein.

Voraussetzungen für Nachbeurkundungen

Voraussetzungen zur Beantragung einer Nachbeurkundung in Österreich sind folgende:

  • Der/die Antragsteller*in hat keine Möglichkeit, aus seinem/ihrem Herkunftsland über Verwandte oder Freunde ein adäquates Dokument zu erhalten, das Geburtsort und –datum bescheinigt,
  • Es besteht keine österreichische Vertretungsbehörde im Geburtsland des/der Antragstellers/der Antragstellerin
  • Es gibt keine Möglichkeit, über die Botschaft des Herkunftslandes in Österreich, solch ein Dokument zu beschaffen
  • Der/die Antragsteller*in hat in Österreich den Status eines/r Asylberechtigten

Fallbeispiele zum besseren Verständnis

Ein Beispiel aus NÖ

Der Afghane Z.N., der vor knapp zehn Jahren nach Österreich gekommen war, hier die Schule besucht und eine Lehre absolviert hatte, möchte um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen.

Es fehlt ihm jedoch eine Taskira (afghanische Geburts-und Staatsbürgerschaftsurkunde) in deutscher oder englischer Übersetzung. Somit kann er Geburtsdatum und –ort nicht nachweisen.

Er ist Vollwaise und hat auch keine anderen Verwandten in Afghanistan, die ihm eine Taskira besorgen könnten. Nach der Machtübernahme der Taliban war auch die afghanische Botschaft in Wien längere Zeit nicht mehr funktionsfähig.                 

Er nimmt mit dem für seinen Wohnort zuständigen Standesamt Kontakt auf und erfährt die weitere Vorgangsweise:

Er muss eine schriftliche Erklärung (per Email) abgeben, dass er in seinem Herkunftsland keine Verwandten hat, die ihm eine Taskira besorgen könnten und er diese auch über die afghanische Botschaft in Wien nicht bekommen kann. Er muss weiters Scans seines Konventionspasses (Fotoseite) und Meldezettels an das Standesamt senden.

Nach kurzer Zeit erhält er einen Termin, zu dem er seinen Konventionspass und seinen Meldezettel mitbringen muss. Der Beamte legt ihm das bereits ausgefüllte Formular für die Nachbeurkundung vor, das Herr Z.N. auf seine Richtigkeit überprüft und unterschreibt.

Wenige Tage später ist seine Geburtsurkunde abholbereit.

Die Gebühren für die Ausstellung der Geburtsurkunde betragen insgesamt € 9,30               

(Bundesgebühr: € 7,20, Bundesverwaltungsabgabe: € 2,10 )

 

Zwei Beispiele aus Wien, recherchiert mit Hilfe telefonischer Auskünfte des Standesamts Zentrum:

1. Erwachsener benötigt eine Geburtsurkunde:

Scans folgender notwendiger Unterlagen mit kurzem Begleitschreiben müssen an folgende E-Mail-Adresse geschickt werden: nb@ma63.wien.gv.at

  • Konventionspass (Scan der Fotoseite)
  • Meldezettel
  • Protokoll der Ersteinvernahme
  • Positiver Asylbescheid (die ersten beiden Seiten)
  • Dokumente aus dem Herkunftsland (falls vorhanden, mit Übersetzung Englisch/Deutsch)
  • Begleitschreiben soll folgende Information enthalten: Begründung, warum keine Dokumente aus dem Herkunftsland erbracht werden können (keine Verwandten mehr, instabile politische Zustände, keine oder nicht funktionsfähige Botschaft in Wien etc.)

Der/die Antragsteller*in erhält ein Formular zugeschickt, das er ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden muss. Falls es keine Unklarheiten gibt, wird die Geburtsurkunde            per Post zugeschickt. (Nach Möglichkeit Einhaltung der Corona-Maßnahme: kein persönlicher Behördenkontakt)

2. Geburtsurkunde für im Ausland geborenes Kind:

  • Ein Elternteil/gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag; Dokumente beider Elternteile wie bei 1.

Situation von Personen mit anderem Aufenthaltsrecht                    

Da eine Nachbeurkundung nur für Asylberechtigte möglich ist, müssen Personen mit subsidiärem Schutzstatus oder anderem Formen des Aufenthaltsrechts Heilungsanträge stellen. => siehe Projekt „Antrag auf Heilung eines Verfahrensmangels“ nach §4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wenn unverschuldet nicht möglich ist, das geforderte Dokument beizubringen.

Wegweiser zur Antragstellung einer Nachbeurkundung

In den Bundesländern: das für den jeweiligen Wohnort zuständige Standesamt

In Wien: laut Auskunft der MA 63 – nur Standesamt Zentrum für Nachbeurkundungen 

Auskünfte am Standesamt Zentrum  / Tel: 01 400009585 oder 01 400009571, Mail-Adresse: nb@ma63.wien.gv.at

Rechtsgrundlagen als Argumentationshilfe bei Problem mit den Behörden

Personenstandsgesetz / PStG 2013

§ 2 Absatz (4) und Absatz (5) bzw. § 35 Absatz (2) in Verbindung mit Absatz (5) ;

Unterschiede der zuständigen Behörden

Wien: Antragstellung nur im Standesamt Zentrum

Kontakt für Auskünfte: 01 400009585 oder 01 400009571; nb@ma63.wien.gv.at)

Bundesländer: das für den Wohnort zuständige Standesamt

Unterschiede der verschiedenen Aufenthaltstitel

Bei Asylberechtigten: direkter Antrag einer Nachbeurkundung (s.o.)

Bei allen anderen Aufenthaltstiteln => Antrag auf „Heilung eines Verfahrensmangels“

 

  • Keine Stichwörter