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 Rechtliche Grundlagen

  • Grundversorgungsvereinbarung   - Art 15a B-VG
  • Grundversorgungsgesetz Bund
  • Grundversorgungsgesetz Wien (und andere Landesgesetze)
  • Aufnahmerichtlinie (AL  2013/33/EU)

Die Aufnahmerichtlinie war die Voraussetzung für die Einführung der Grundversorgung in Österreich. Darauffolgend wurde die Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich erstellt, welche am 1.5.2004 in Kraft getreten. Darüber hinaus regelt das Grundversorgungsgesetz Bund und die jeweiligen Landesgesetze die Inhalte der Grundversorgung und wo diese hinsichtlich Zuständigkeit für Verwaltung und Koordination angesiedelt ist.

Zentrale Inhalte der Grundversorgungsvereinbarung sind die Betreuung, Versorgung, Unterbringung und Beratung von Asylwerber:inen/Schutzsuchenden, sowie die Kostenteilung zwischen Bund und Länder welche im Verhältnis 60:40 festgesetzt ist. In Österreich ist die Betreuung zwischen Bund und Länder wie folgt aufgeteilt: Im Rahmen des Zulassungsverfahren ist der Bund, bzw. die staatliche Firma BBU für die Unterbringung von Schutzsuchenden zuständig. Dafür gibt es sogenannte Erstaufnahmestellen (z.b. Traiskirchen, Thalham, Andritz etc). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird geprüft ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Erst wenn das Asylverfahren in Österreich zugelassen ist, erfolgt eine Verteilung/Zuweisung in die Bundesländer, in die sogenannte Länderversorgung. Die Aufteilung erfolgt nach einer Quote und bezieht sich immer auf die jeweilige Bevölkerungsanzahl.

Das Bundesland, dem der:die Asylwerber_in zugewiesen wurde, ist für die Versorgung zuständig. Für Wien zb. gilt das Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG). Jedes Bundesland hat ein eigenes GV Gesetz erlassen, bzw. in die bestehenden SH-Gesetze inkludiert.


Inhaltliche Grundlagen für die Beratung und Unterbringung


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