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Aktuelle rechtliche Bestimmungen

TEMPORÄRER SCHUTZ FÜR AUS DER UKRAINE VERTRIEBENE

Aus der Ukraine Geflüchtete erhalten einen Schutzstatus auf Basis der sogenannten "Temporärer-Schutz"-Richtlinie  der EU. In Österreich wird diese mit einer Verordnung umgesetzt.

Temporären Schutz als Kriegsvertriebene erhalten bis vorerst 03. März 2023:

_ Ukrainer*innen mit Wohnsitz in der Ukraine, die ab 24. Februar 2022 vertrieben wurden und deren Familien.
_ Ukrainer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel oder auf Grund eines visumfreien oder visumpflichtigen Einreise vor dem 24. Februar 2022 in Österreich aufgehalten haben.
_ Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus“, also jene, die in der Ukraine Asyl hatten.


Keinen Temporären Schutz erhalten aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige
Das sind jene, Personen die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen und bei Kriegsausbruch entweder in der Ukraine studiert, gearbeitet oder sich als Asylwerber*innen im Land aufgehalten haben.
Ihnen wird, der Empfehlung der EU folgend, die Einreise nach Österreich aus humanitären Gründen gestattet. Von Österreich sollen sie, wenn sie es wollen und können, in ihr Heimatland weiterreisen. Wenn sie das nicht können, müssen sie entweder einen Asylantrag stellen, oder sie sollen „gegebenenfalls bei der Legalisierung ihres Aufenthalts im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ unterstützt werden.
Gegen diese Personen werden keine Rückkehrentscheidungen erlassen.
Sie werden außerdem in die Grundversorgung aufgenommen werden. Wie hier die Abläufe sein werden ist noch unklar.
Zur Klarstellung: Diese Gruppe darf legal einreisen und wer sie über die Grenze bringt, macht sich nicht strafbar.
Möglicherweise gelten in anderen EU-Staaten Regelungen, die einen legalen Aufenthalt für diese Gruppe längerfristig sichern.




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