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Was ist die Grundversorgung?

Um das Dickicht der sogenannten Grundversorgung zu entwirren, haben wir innerhalb des Kompetenznetzwerks alle wichtigen und wesentlichen Infos zu dem Thema an einem Ort zusammengetragen. Diese Information wird von uns gepflegt und aktuell gehalten. Außerdem wollen wir aktuelle Bezüge/Bruchstellen der GVS sowie einzelne pikante Details ebenso hier widerspiegeln. Die unterschiedlichen Bereiche könnt ihr Links sehen und euch dort durchnavigieren, z.B. durch die unterschiedlichen Bundesländer, rechtlichen Rahmenbedingungen oder Gegenüberstellungen. Eine gute allgemeine Übersicht zur Grundversorgung findet sich auch auf der Seite der asylkoordination, nämlich hier.

Unter ‚Grundversorgung‘ (kurz GVS) wird die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Beratung von Asylwerber:innen verstanden, und zwar während der Zeit des laufenden Asylverfahrens. Dazu muss ordnungshalber gesagt werden, dass es zusätzlich zur Gruppe der Asylwerber:innen auch andere Aufenthaltstitel gibt, die als Zielgruppe der GVS gelten, nämlich:

  • Asylwerber:innen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
  • subsidiär Schutzberechtigte (§8 AsylG)
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylzuerkennung
  • Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Personen ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
  • Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Seit Februar 2022 haben Ukrainer:innen mit Vertriebenenstatus Anspruch auf Grundversorgung:

  • Ukrainer:innen und Schutzberechtigte 
    Temporärer Schutz für Vertriebene (TPD-temporary protection directive) => 'Vertriebenenstatus'.
    Sofern es nicht durch Beschluss des EU-Rates beendet wird, verlängert es sich automatisch zweimal um jeweils sechs Monate. Im Oktober 2023 wurde der Vertriebenenstatus zum zweiten Mal bis März 2025 verlängert. Diesen Schutz bekommen Ukrainer*innen mit Wohnsitz in der Ukraine, die ab 24. Februar 2022 vertrieben wurden und deren Familien oder die Ukraine kurz davor verlassen haben. Aber auch alle Ukrainer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel oder auf Grund eines visumfreien oder visumpflichtigen Einreise vor dem 24. Februar 2022 in Österreich aufgehalten haben. Ebenfalls erfasst sind „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus“. Für weitere Infos rund um Ukraine: hier am Kompetenznetzwerk Ukraine und hier auf Infowebsite BBU Ukraine


Die Grundversorgung hat die sogenannte Bundesbetreuung für Geflüchtete abgelöst und ist mit 1.5.2004 in Kraft getreten. Grund für die Umstrukturierung der Betreuung von Geflüchteten war die EU Aufnahmerichtlinie aus 2003 für Personen, die internationalen Schutz beantragen, die mittlerweile von der Aufnahmerichtlinie 2013 abgelöst wurde. Siehe rechtliche Rahmenbedingungen und Details zur Einführung der Grundversorgung hier.

Bei der Einführung der Grundversorgung vor bald 20 Jahren gab es das Bestreben, die Betreuung von Schutzsuchenden zu vereinheitlichen, die Kostenteilung zwischen Bund und Länder zu fixieren und auch gewisse Mindeststandards bei der Versorgung zu definieren. Die Grundversorgung von Schutzsuchenden, sprich die Betreuung, Versorgung, Beratung und Unterbringung ist aber leider alles andere als einheitlich: es gibt in allen Bundesländern unterschiedliche Betreuungsstrukturen, unterschiedliche Unterbringungsmöglichkeiten, unterschiedliche Bildungsangebote und unterschiedliche finanzielle Leistungen z.B. hinsichtlich Auszahlung von Verpflegungsgeld oder Freizeitgeld. Je nach Bundesland sind diese Dinge unterschiedlich geregelt. 

Die Infos auf dem Kompetenznetzwerk Asyl zur Grundversorgung konzentrieren sich in erster Linie auf die Unterbringung und Versorgung von Erwachsenen Geflüchteten und Familien, nicht auf die Unterbringung von Kinderflüchtlingen oder Fluchtwaisen - also Minderjährige Geflüchtete ohne Eltern. Infos zu Fluchtwaisen und zu allem was hier wichtig ist, findet ihr hier.

Aktuelle Tagsatzdiskussion

Der Tagsatz für die Unterbringung im Rahmen der GVS wurde seit 2016 nicht mehr erhöht. Das was alle verbindet, ist die unzureichende Finanzierung über den so genannten Tagsatz in der Grundversorgung. Organisationen erhalten für die Betreuung von Geflüchteten eine festgelegte Summe pro Person und Tag ( aktuell € 21,-) mit der alle Kosten, die rund um die Betreuung entstehen, bestritten werden müssen. Die letzte Anhebung der Tagsätze fand 2016 statt. In der Realität bedeutet das, dass zwar Personal-, Miet- und Betriebs- sowie Sachkosten jährlich steigen, die Träger in der Flüchtlingshilfe aber stets mit demselben Budget auskommen müssen. Es gibt keinerlei Kompensationszahlungen von staatlicher Seite, die hier ausgleichend wirken könnten. (Vgl. Artikel menschenwürdiges Wohnen, asylaktuell 02-21).

Im Jahr 2022 gab es wieder einige Diskussionen zur Erhöhung der Tagsätze für die Versorgung von Asylsuchenden, unter anderem auch aufgrund der Ukraine-Krise und der damit in Zusammenhang stehenden großen Anzahl von Ukrainer:innen die geflüchtet sind und im System der Grundversorgung verortet sind. Im Juni 22 wurde im Ministerrat beschlossen, dass der Tagsatz für die Regel-Unterbringung (nicht Kinderflüchtlinge oder im Rahmen des erhöhten Betreuungsbedarfes) auf € 25,- erhöht werden soll.  Darüber hinaus sollen auch die finanziellen Leistungen für privat Wohnende erhöht werden. Jedoch nicht Einzelleistungen wie Taschengeld, Bekleidungsgeld oder Schulgeld, die seit Einführung der GVS nicht erhöht worden sind; was zur Folge hat, dass diese mittlerweile seit 18 Jahren in derselben Höhe ausbezahlt werden !!! Aktuell hapert es noch in der Umsetzung der Auszahlung der erhöhten Tagsätze in den jeweiligen Bundesländern. siehe auch hier oder hier.


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