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Salzburg

letztes UpdateJuli 2024
Änderungen


Freundlicherweise durch Diakonie Flüchtlingsdienst zur Verfügung gestellt

Titel Aufenthaltsrecht / BefristungFamilienbeihilfe KinderbetreuungsgeldGrundversorgungSozialunter-stützungPflegegeldZielgruppe ÖIFArbeitsmarktzugangUmstieg  NAG  Staatsbürgerschaft*
Asylwerber:innenab Zulassung (weiße Karte) neinneinjaneinneinwenn "Statuszuerkennung sehr wahrscheinlich"mit Beschäftigungsbew. 3 Monate ab Zulassung  nein /
Subsidiär Schutzberechtige § 8 AsylG 1 Jahr, Verlängerung für 2 Jahreja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-Bezug)ja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-/BMS-Bezug)janeinjaja unbeschränktDA - EU frühstens 10 Jahren (bei Wechsel auf DA-EU) / 15 Jahren direkt von § 8
Asylberechtigte § 3 AsylG"Asyl auf Zeit" 3 Jahre, danach automatisch unbefristetjaja (Voraussetzung ist immer Bezug von Fbh)ja, 4 Monate ab Asylzuerkennung, wenn keine BMS gewährt wirdjajajaunbeschränktDA - EU nach 10 Jahren
Aufenthaltsberechtigung plus   § 55 Abs 1 AsylG (mit Modul 1 der IV oder Arbeit über Geringfügigkeitsgrenze)12 Monate (nicht verlängerbar)jajajaneinneinneinunbeschränktRot-Weiß-Rot Karte Plus (RWR+) /
Aufenthaltsberechtigung § 55 Abs 2 AsylG (ohne Deutsch-kenntnisse / Arbeit)12 Monate (nicht verlängerbar)jajajaneinnein neinmit BeschäftigungsbewilligungNiederlassungsbewilligung / mit Modul 1 oder Arbeit: RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung (plus) § 5612 Monate (nicht verlängerbar)jajajaneinnein neinmit "plus" ja / ohne: mit Beschäftigungs-bewilligungNiederlassungsbewilligung oder RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 2 und 3 (Opfer von Menschenhandel oder Gewalt)12 Monate (verlängerbar)jajajanein nein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 1 (nach Duldung)12 Monate (verlängerbar)jajajanein nein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Duldung § 46a FPGkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist nur geduldetneinneinjanein nein neinneinnein, nach + 1 Jahr Umstieg auf § 57 AsylG  /
Duldung nach Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutzkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist lediglich geduldetneinneinjanein nein neinmit Beschäftigungsbewilligungunmöglich, wenn Verurteilung wg Verbrechen** /
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ plus  § 41a Abs 9 NAG              (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajajanein nein nein (Modul 1 Erteilungs-voraussetzung)unbeschränktDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Niederlassungsbewilligung § 43 Abs 3 NAG (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajajanein nein neinnur selbständige Tätigkeit erlaubtDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Daueraufenthalt - EU § 45 NAGunbefristet, Karte muss aber alle 5 Jahre erneuert werden jajaneinjaja(Modul 2 Erteilungsvoraussetzung)unbeschränkt /nach 5 Jahren
Vertriebene § 62 AsylGvorübergehend, (vorerst) bis 4.3.2025ja***ja***janeinjaja unbeschränkt //











































Stand 07/2024
* Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch schon nach sechsjährigem Aufenthalt möglich: entweder mit Deutsch B 2 oder "Nachweis der nachhaltige persönlichen Integration"



**nach langjährigem  Aufenthalt: Antrag auf § 55 AsylG denkbar 








***rückwirkend ab 12.03.2022 bis längstens 04.03.2025







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