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Problemstellung: Eine Strafregisterbescheinigung wird in vielen Bereichen des Lebens benötigt. So ist z.B. die ehrenamtliche Mitarbeit in vielen Einrichtungen an einen solchen Strafregisterauszug geknüpft.

Für AsylwerberInnen gibt es allerdings immer wieder unterschiedliche Informationen über die Möglichkeiten einer Ausstellung. Selbst in der Verwaltung und bei den Sicherheitsbehörden gibt es kein eindeutiges Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Folgende Information konnte zusammengestellt werden und kann bei Behördenwegen Klarheit schaffen.

Gesetzliche Regelung

Grundsätzlich ist für das Erlangen eines Strafregisterauszuges ein Dokument notwendig, welches die Identität einwandfrei nachweist. Gemäß § 10 Abs. 3 (Strafregistergesetz) ist ein Antrag unter anderem dann abzulehnen, wenn sich die antragstellende Person über ihre Person nicht auszuweisen vermag.

Das bedeutet, dass AsylwerberInnen, die keine Dokumente aus dem Herkunftsland haben, sondern nur über die Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 Asylg. bzw. die Verfahrenskarte verfügen, keine Strafregisterbescheinigung ausgestellt werden muss. Die grüne bzw. weiße Karte nach § 51 Asylg. dient lediglich als Nachweis zur Identität im Asylverfahren, allerdings nicht als amtlicher Lichtbildausweis.

Praktische Umsetzung

Wenn Originaldokumente vorhanden sind, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) während des Asylverfahrens vorgelegt wurden, sollte es grundsätzlich möglich sein, dass die Behörden (Polizei, Gemeinden, BFA, …) miteinander kommunizieren.

In der Praxis würde dies bedeuten: Man holt sich Kopien der ausländischen Originaldokumente vom BFA sowie eine Bestätigung darüber, dass diese in Original dem BFA zu Identitätszwecken vorgelegt wurden. Die Originaldokumente werden in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht zurückgegeben.

Tipp

In seltenen Fällen wird eine Strafregisterbescheinigung unter einer eidesstattlichen Erklärung von einer anderen Person (oder mehreren Personen) ausgestellt, wenn diese die Identität der antragstellenden Person vor Ort bezeugt bzw. bestätigt.

Download

Folgendes Dokument kann bei der Beantragung einer Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung helfen, um die rechtliche Situation mit den Behörden zu klären.


Dank

Unser Dank geht an Andrea Mayrwöger für die Bearbeitung dieses Themas!

Aktualisiert am 17.11.2020


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