Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 9 Aktuelle »

BundeslandSteiermark
letztes UpdateSept. 2023
Änderungen


Landeswappen

Freundlicherweise durch Diakonie Flüchtlingsdienst zur Verfügung gestellt!

Titel Aufenthaltsrecht / BefristungFamilienbeihilfe KinderbetreuungsgeldGrundversorgungSUGPflegegeldZielgruppe ÖIFArbeitsmarktzugangUmstieg  NAG  Staatsbürgerschaft1
Asylwerber:innenab Zulassung (weiße Karte) neinneinjaneinneinwenn "Statuszuerkennung sehr wahrscheinlich"mit Beschäftigungsbew. 3 Monate ab Zulassung  nein /
Subsidiär Schutzberechtige § 8 AsylG 1 Jahr, Verlängerung für 2 Jahreja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-Bezug)ja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-/BMS-Bezug)janeinjaja unbeschränktDA - EU frühstens 10 Jahren (bei Wechsel auf DA-EU) / 15 Jahren direkt von § 8
Asylberechtigte § 3 AsylG"Asyl auf Zeit" 3 Jahre, danach automatisch unbefristetjaja (Voraussetzung ist immer Bezug von Fbh)ja, 4 Monate ab AsylzuerkennungjajajaunbeschränktDA - EU nach 10 Jahren
Aufenthaltsberechtigung plus   § 55 Abs 1 AsylG (mit Modul 1 der IV oder Arbeit über Geringfügigkeitsgrenze)12 Monate (nicht verlängerbar)jajaneinnein³neinneinunbeschränktRot-Weiß-Rot Karte Plus (RWR+) /
Aufenthaltsberechtigung § 55 Abs 2 AsylG (ohne Deutsch-kenntnisse / Arbeit)12 Monate (nicht verlängerbar)jajaneinnein³nein neinmit BeschäftigungsbewilligungNiederlassungsbewilligung / mit Modul 1 oder Arbeit: RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung (plus) § 5612 Monate (nicht verlängerbar)jajaneinnein³nein neinmit "plus" ja / ohne: mit Beschäftigungs-bewilligungNiederlassungsbewilligung oder RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 2 und 3 (Opfer von Menschenhandel oder Gewalt)12 Monate (verlängerbar)jajajanein³nein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z 1 (nach Duldung)12 Monate (verlängerbar)jajaneinnein³nein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Duldung § 46a FPGkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist nur geduldetneinneinjaneinnein neinneinnein, nach + 1 Jahr Umstieg auf § 57 AsylG  /
Duldung nach Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutzkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist lediglich geduldetneinneinjaneinnein neinmit Beschäftigungsbewilligungunmöglich, wenn Verur-teilung wg Verbrechen² /
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ plus  § 41a Abs 9 NAG              (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajaneinnein³nein nein (Modul 1 Erteilungs-voraussetzung)unbeschränktDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Niederlassungsbewilligung § 43 Abs 3 NAG (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahrejajaneinnein³nein neinnur selbständige Tätigkeit erlaubtDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Daueraufenthalt - EU § 45 NAGunbefristet, Karte muss aber alle 5 Jahre erneuert werden jajaneinjaja(Modul 2 Erteilungsvoraussetzung)unbeschränkt /nach 5 Jahren
Vertriebene § 62 AsylGvorübergehend, (vorerst) bis 4.3.2024ja4 ja4 janeinjaja unbeschränkt //





















Stand 09/2023
1 Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch schon nach sechsjährigem Aufenthalt möglich: entweder mit Deutsch B 2 oder "Nachweis der nachhaltige persönlichen Integration"



2 nach langjährigem Aufenthalt: Antrag auf § 55 AsylG denkbar 








³ gem Vollzugsanweisung ab fünfjährigem legalen Aufenthalt Einbeziehung ins SUG






4 rückwirkend ab 12.03.2022 bis längstens 04.03.2024







  • Keine Stichwörter