Grundversorgung Kärnten
Aktuell - Personen in der Grundversorgung in Kärnten
Landes GVS Erwachsene/Familien: | 2.255 | |
Landes GVS < umF: | 65 | |
Bundes GVS: | 313 | |
Summe: | 2.633 |
Stichtag Feb 2024
Zielgruppe Grundversorgung
info
Grundversorgung ist unterteilt in Bundes- und Landesgrundversorgung. Personen im Zulassungsverfahren werden vom Bund versorgt und nach der Länderzuteilung in die Landesgrundversorgung überführt. Voraussetzung ist immer die sogenannte Hilfs- und Schutzbedürftigkeit .
- Asylwerber:innen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
- subsidiär Schutzberechtigte (§8 AsylG)
- Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylanerkennung
- Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Personen ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind werden im Regelfall in der GVS belassen bis ein Mandatsbescheid mit Wohnsitzauflage ergeht, welchem ggf. nicht nachgekommen wird oder die Person irregulär verzieht
- Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen verbleiben im Einzelfall und zur Vermeidung besonderer Härten (Novellierung K-GrvG mit 12.05.2021) in der GVS
- Ukrainer:innen mit Vertriebenenstatus (gemäß § 62 AsylG) seit März 22
siehe Kärntner Grundversorgungsgesetz
Unterbringung
Unterbringungsformen für alleinstehende Erwachsene und Familien | Betreuungsschlüssel | Tagsatz Regelbetreuung | Verpflegungsgeld bei Selbstversorgung |
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Organisierte Einrichtungen von NGOs | unterschiedlich | € 25,- für Vollversorgerquartiere € 12,- für Selbstversorgerquartiere | € 215,-/ERW/ Monat € 100,-/U18/Monat
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Kein MoBeWo | |||
Private Quartiergeber:innen (zB. Pensionen) | Mobile Sozialberatung | ||
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Privatunterbringung | |||
Betreuungsschlüssel | Tagsatz Regelbetreuung | Leistungen Privat | |
Privat Wohnende | Betreuungsschlüssel unklar
| Private Leistungen werden vom Land ausbezahlt (Anlaufstellen vom Land) | Versorgung
Mietgeld
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Ansuchen auf privates Wohnen NUR für 8, §55, §56 und §57 AsylG, §41a Abs.9 NAG, §43 Abs.3 NAG, §46a FPG möglich:
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Unterbringung EBB Bereich | |||
Tagsatz | Träger | ||
€ 60,- (€ 25,- + € 35,-) | Diakonie de La Tour bzw. auf Einzelantragsbasis | ||
Es gelten (wahrscheinlich) folgende Kriterien (KOORAT Beschluss 74-2008):
Verlängerung des EBB Status: wird quasi unbefristet zuerkannt, befristet dann wenn es Erkrankungen ausserhalb der Liste vom Beschluss Koorat sind oder dies inhaltlich ist, zb. bei Skabies => wird aber als EBB-gewertet Vorzulegende Unterlagen bei Antragstellung über Quartiergeber:innen, Land bewilligt oder nicht
Nach spätestens 2 Wochen werden Anfragen vom Land beantwortet, Zuerkennung EBB Status dann rückwirkend |
Trägerorganisationen
Trägerorganisationen
- überwiegend private Quartiergeber:innen
- dann mit je ca. 5% Marktanteil
2.100 GVS-Empfänger:innen; davon 860 Vertriebene/Ukraine, Insgesamt 60 Quartiere (19.2.25)
Mobile Sozialbetreuung
Zuständig für Sozialbetreuung (IBB) für ALLE in organisierten Einrichtungen/Quartieren Wohnhafte + für Privat Wohnende in Kärnten
Betreuungsschlüssel: Vorgabe 1:140, Anzahl VZÄ bei Land derzeit nicht bekannt; letzte Zahlen aus 2017, siehe Bericht Landeserechnungshof Kärnten
Trager: Land Kärnten
- Pensionen sollen wöchentlich angefahren werden
- Privatwohnende kommen in die Standorte vom Land/zentrale Anlaufstellen zur Auszahlung
- Aufgabengebiet mobile Regionalbetreuung teilweise unklar; Sozialberatung nur nach Möglichkeit
Individuelle Leistungen
Folgende Leistungen gelten für organisierte und privat wohnende Personen gleich
- Bekleidungsgeld: € 150,- pro Person und Jahr, ausgezahlt pro Monat € 12,50/Person
- Schulgeld: €200,- pro Schuljahr
GVS Leistungszuerkennung/Leistungseinschränkung/Bescheide/Arbeitseinkommen/Freibetrag etc.
Basis für Leistungen bzw. nicht-Leistungen aus der GVS beziehen sich immer auf die sogenannte Hilfsbedürftigkeit.
Es gibt in der Regel kaum Bescheide bei Entlassungen/Zuweisungen od. Leistungseinschränkungen, sondern Aufforderungen bzw. Anschreiben per mail seitens Land an Regionalbetreuung oder/und an die betreffende Person; Quartiergeber:innen nicht involviert
- Prozess Zuerkennung:
- Hilfsbedürftigkeitsprüfung in der Regel nur nach persönlicher Vorstellung bei Abt 13 (L-GVS Stelle)
- Allfällig Vorlage von Kontoauszügen, Dienstverträgen, Lohnzetteln zur Prüfung des Vermögensstatus und Festlegung eines Anspruchsdatums
- Allfällige Prüfung von vorhergehenden Ausschlussgründen aus der GVS und Prüfung der Wiederaufnahme durch andere Stellen
- Zuerkennung per Bescheid direkt an die Person, Übermittlung ggf. durch IBB
- Krankenversicherung ist nur nach Aufnahme in die Grundversorgung möglich
- Prozess Einstellung GVS:
- Prüfung der entsprechenden Gründe
- Beendigung per Bescheid direkt an die Person, Übermittlung ggf. durch IBB
Entlassungen aus der GVS
Bei Wechsel in anderes Bundesland, v.a. bei medizinischen oder familiären Gründen wenn das Ziel-Bundesland zustimmt
- Bei Ablehnung Privatverzug, Wiederaufnahme GVS erst ab 1sten des Folgemonats
- Leistungseinschränkungen & Sanktionen der GVS
- Einschränkungen bei Krankenhausaufenthalten, Aliquotierung Verpflegungsgeld
- Rkneg Familien & Alleinstehende und im laufenden Asylverfahren nur organisiert
- Bei Arbeitseinkommen, je nach Höhe
- Mögliche Freibeträge
- Bei Remu od. gemeinn. Tätigkeit vom Land, sowie bei Arbeitseink. gilt bis € 110,-/Pers. und € 80,- für jedes weitere Familienmitglied
- Keine Freibeträge bei DLU und Kinderbetreuungsgeld-Bezug, ukr. Pensionen, Stipendien => wird 1:1 angerechnet
- keine Anwendung der neuen Freibetragsregelung für Vertriebene aus der Ukraine (65/35 Regelung)
Zuständige Abteilung in Landesregierung
Land Kärnten Abteilung 13
Telefon 050 536 33002
Fax 050 536 33000
E-Mail abt13.post@ktn.gv.at
Hasnerstraße 8
A.-9020 Klagenfurt am Wörthersee- Leitung Fr. Dr. Roschitz
- https://www.ktn.gv.at/Themen-AZ/Details?thema=5&subthema=148&detail=726
Angebote
Angebote außerhalb der GVS |
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Angebote der GVS |
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Angebote für Asylberechtigte |
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Angebote für subsidiär Schutzberechtigte |
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