In der Regel erhalten Grundversorgte in Österreich keine Bescheide bei Zuerkennung, Einstellung oder Reduzierung von Grundversorgungsleistungen. Artikel 20 Abs 1 AufnahmeRL bestimmt, dass Leistungen der Grundversorgung unter gewissen Umständen verweigert oder entzogen werden dürfen. Jedoch muss immer auf die Verhältnismäßigkeit Bedacht genommen werden und auch im Fall der Entziehung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen ist diesen Personen ein würdiger Lebensstandard zu sichern (Artikel 20 Abs 5 AufnahmeRL-neu).

Als rechtstaatliches Defizit kann festgehalten werden, dass Zuerkennungen, Einschränkungen oder Entzug von Grundversorgungsleistungen nicht für alle Zielgruppen der Grundversorgung per Bescheid erlassen werden. Je nach Aufenthaltsstatus wird die Grundversorgung auf verschiedenem Wege gewährt (oder nicht gewährt): Asylwerber:innen fallen im Anwendungsbereich der AufnahmeRL in die hoheitliche Verwaltung, das heißt ihnen steht zur Überprüfung ihres Anspruchs der Verwaltungsrechtsweg offen. Allen anderen Zielgruppen der Grundversorgung, wie z. B. subsidiär Schutzberechtigte oder auch Vertriebene aus der Ukraine, wird die Grundversorgung lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auch in diesem Bereich sind staatliche Akteure zwar an die Grundrechte gebunden, eine Überprüfung des behördlichen Handelns ist aber nur im Zivilrechtsweg möglich, der wegen dem deutlich höheren Kostenrisiko in der Praxis selten bis nie beschritten werden kann. (vgl. 20 Jahre Grundversorgung - Grund zur Sorge?, Hrsg D. Krois, H. Langthaler, L. Sommerauer, S. 76f)

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