BundeslandBurgenland
letztes UpdateJänner 2026
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Coat of arms of Burgenland

Freundlicherweise durch Diakonie Flüchtlingsdienst zur Verfügung gestellt

Titel Aufenthaltsrecht / BefristungGrundversorgungSozialunterstützungFamilienbeihilfe KinderbetreuungsgeldPflegegeldZielgruppe ÖIFArbeitsmarktzugangUmstieg  NAG  Staatsbürgerschaft1
Asylwerber:innenab Zulassung (weiße Karte) janeinneinneinneinneinmit Beschäftigungsbew. 3 Monate ab Zulassung  nein /
Subsidiär Schutzberechtige §8 AsylG 1 Jahr, Verlängerung für 2 Jahrejaneinja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-Bezug)ja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-/BMS-Bezug)jaja unbeschränktDA - EU frühstens 10 Jahren (bei Wechsel auf DA-EU) / 15 Jahren direkt von § 8
Asylberechtigte §3 AsylG"Asyl auf Zeit" 3 Jahre, danach automatisch unbefristetja, 4 Monate ab Asylzuerkennungja, wenn kein GVS-Anspruchjaja (Voraussetzung ist immer Bezug von Fbh)jajaunbeschränktDA - EU nach 10 Jahren
Aufenthaltsberechtigung plus 
§55 Abs 1 AsylG (mit Modul 1 der IV oder Arbeit über Geringfügigkeitsgrenze) oder §56  AsylG 
12 Monate (nicht verlängerbar)neinneinjajaneinneinunbeschränktRot-Weiß-Rot Karte Plus (RWR+) /
Aufenthaltsberechtigung §55 Abs 2 AsylG (ohne Deutschkenntnisse / Arbeit)12 Monate (nicht verlängerbar)neinneinjajanein neinmit BeschäftigungsbewilligungNiederlassungsbewilligung / mit Modul 1 IV oder Arbeit: RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung §57 Abs 1 Z 1 (nach Duldung)12 Monate (verlängerbar)neinneinjajanein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Aufenthaltsberechtigung §57 Abs 1 Z 2 und 3 (Opfer von Menschenhandel und Opfer von Gewalt)12 Monate (verlängerbar)ja2neinjajanein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Duldung §46a FPGkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist nur geduldet, Karte ist für 1 Jahr ausgestelltjaneinneinneinnein neinneinnein, nach + 1 Jahr Umstieg auf §57 AsylG  /
Duldung nach Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutzkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist lediglich geduldet, Karte ist für 1 Jahr ausgestelltjaneinneinneinnein neinmit Beschäftigungsbewilligungunmöglich, wenn Verurteilung wg Verbrechen3 /
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (RWR+ ) plus  §41a Abs 9 NAG  (nach §55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahreneinnach 5 Jahren möglich4jajanein nein (Modul1 Erteilungs-voraussetzung)unbeschränktDA - EU nach 5 Jahren ab §55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon mind. 5 mit Niederlassung
Niederlassungsbewilligung §43 Abs 3 NAG (nach §55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahreneinnach 5 Jahren möglich4jajanein neinnur selbständige Tätigkeit erlaubtDA - EU nach 5 Jahren ab §55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon mind. 5 mit Niederlassung
Daueraufenthalt - EU §45 NAGunbefristet, Karte muss aber alle 5 Jahre erneuert werden neinjajajajanein (Modul2 Erteilungsvoraussetzung)unbeschränkt /nach 5 Jahren
Vertriebene §62 AsylGvorübergehend, (vorerst) bis 4.3.2027janeinnur bei Erwerbstätigkeit oder AMS Meldungnur bei Erwerbstätigkeit oder AMS Meldungjaja unbeschränkt RWR+/











pw - privat wohnend








Stand 01/2026
1 Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch schon nach sechsjährigem Aufenthalt möglich: entweder mit Deutsch B2 oder "Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration"



2 bei §57 nur nach Z 1 und 2, nicht für Gewaltopfer gem Z3



3 nach langjährigem Aufenthalt: Antrag auf §55 AsylG denkbar 








4 dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

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