BundeslandNiederösterreich
letztes UpdateJänner 2026
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Freundlicherweise durch Diakonie Flüchtlingsdienst zur Verfügung gestellt

Titel Aufenthaltsrecht / BefristungGrundversorgungSozialhilfeFamilienbeihilfe KinderbetreuungsgeldPflegegeldZielgruppe ÖIFArbeitsmarktzugangUmstieg  NAG  Staatsbürgerschaft1
Asylwerber:innenab Zulassung (weiße Karte) janeinneinneinneinneinmit Beschäftigungsbew. 3 Monate ab Zulassung  nein /
Subsidiär Schutzberechtige § 8 AsylG 1 Jahr, Verlängerung für 2 Jahrejaneinja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-Bezug)ja, unter best. Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit + kein GV-/BMS-Bezug)jaja unbeschränktDA - EU frühstens 10 Jahren (bei Wechsel auf DA-EU) / 15 Jahren direkt von § 8
Asylberechtigte § 3 AsylG"Asyl auf Zeit" 3 Jahre, danach automatisch unbefristetja, 4 Monate ab Asylzuerkennungjajaja (Voraussetzung ist immer Bezug von Fbh)jajaunbeschränktDA - EU nach 10 Jahren
Aufenthaltsberechtigung plus   § 55 Abs 1 AsylG (mit Modul 1 der IV oder Arbeit über Geringfügigkeitsgrenze) oder § 56 AsylG12 Monate (nicht verlängerbar)ja3neinjajaneinneinunbeschränktRot-Weiß-Rot Karte Plus (RWR+) /
Aufenthaltsberechtigung § 55 Abs 2 AsylG (ohne Deutschkenntnisse / Arbeit)12 Monate (nicht verlängerbar)ja3neinjajanein neinmit BeschäftigungsbewilligungNiederlassungsbewilligung / mit Modul 1 oder Arbeit: RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z1 (nach Duldung)12 Monate (nicht verlängerbar)ja3neinjajanein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+ /
Aufenthaltsberechtigung § 57 Abs 1 Z2 und 3 (Opfer von Menschenhandel, Opfer von Gewalt)12 Monate (verlängerbar)ja3neinjajanein neinmit BB (ohne Arbeitsmarktpüfung!)RWR+  /
Duldung § 46a FPGkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist nur geduldet, Karte für 1 Jahrjaneinneinneinnein neinneinnein, nach + 1 Jahr Umstieg auf § 57 AsylG  /
Duldung nach Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutzkein Aufenthaltsrecht, Aufenthalt ist lediglich geduldet, Karte für 1 Jahrjaneinneinneinnein neinmit Beschäftigungsbewilligungunmöglich, wenn Verurteilung wg Verbrechen2 /
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ plus  § 41a Abs 9 NAG (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahreneinauf pw Basis möglich4 jajanein nein (Modul 1 Erteilungs-voraussetzung)unbeschränktDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Niederlassungsbewilligung § 43 Abs3 NAG (nach § 55 AsylG)2x 12 Monate, danach für drei Jahreneinauf pw Basis möglich4jajanein neinnur selbständige Tätigkeit erlaubtDA - EU nach 5 Jahren ab § 55/56nach 10 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon min. 5 mit Niederlassung
Daueraufenthalt - EU § 45 NAGunbefristet, Karte muss aber alle 5 Jahre erneuert werden neinjajajaja(Modul 2 Erteilungsvoraussetzung)unbeschränkt /nach 5 Jahren
Vertriebene § 62 AsylGvorübergehend, (vorerst) bis 4.3.2027janeinja5ja5jaja unbeschränktRWR+/











pw - Privatwirtschaftsverwaltung








Stand 01/2026
1 Verleihung der Staatsbürgerschaft ist auch schon nach sechsjährigem Aufenthalt möglich: entweder mit Deutsch B 2 oder "Nachweis der nachhaltige persönlichen Integration"



2 nach langjährigem Aufenthalt: Antrag auf § 55 AsylG denkbar 






3 Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 oder 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verfügen, können die in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe gewährt werden, sofern deren Lebensbedarf im Sinne des Abs. 1 nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und dies zur Vermeidung besonderer sozialer Härte im Einzelfall unerlässlich ist.

4 ab April 2026 aufgrund von VfGH G63/24: dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

5  seit 1.11.2025 nur, wenn bei Antragstellung auf Familienbeihilfe bzw. Kinderbetreuungsgeld entweder eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgewiesen werden kann. (BGBLA_2025_I_64.pdf)   Der Bezug der Familienleistungen wurde bis 30.06.2026 befristet.

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