Zielgruppe:

  • Asylwerber:innen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren
  • subsidiär Schutzberechtigte (§8 AsylG)
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylanerkennung
  • Personen mit rechtskräftig negativem Ausgang des Asylverfahrens und Personen ohne Aufenthaltsrecht, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind
  • Personen mit bestimmtem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe
  • Seit Februar 2022 haben Ukrainer:innen mit Vertriebenenstatus Anspruch auf Grundversorgung:
  • Ukrainer:innen und Schutzberechtigte (vgl. https://www.asyl.at/de/info/news/informationenzurfluchtausderukraine/)
    Temporären Schutz (vorerst bis 3. März 2023. Sofern es nicht durch Beschluss des EU-Rates beendet wird, verlängert es sich automatisch zweimal um jeweils sechs Monate.) bekommen Ukrainer*innen mit Wohnsitz in der Ukraine, die ab 24. Februar 2022 vertrieben wurden und deren Familien. Aber auch alle Ukrainer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel oder auf Grund eines visumfreien oder visumpflichtigen Einreise vor dem 24. Februar 2022 in Österreich aufgehalten haben. Ebenfalls erfasst sind „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus“. 

 Hilfsbedürftigkeitserklärung

Grundlage für den Bezug von Grundversorgung ist die sogenannte Hilfsbedürftigkeit:

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. (vgl. 15a Vereinbarung)


  • Keine Stichwörter
Kommentar schreiben