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Die Höhe der Familienbeihilfe:
pro Kind 114 € ab der Geburt, 121,90 € ab 3 Jahren, 141,50 € ab 10 Jahren und 165,10 € ab 19 Jahren.
Pro weiterem Kind gibt es eine Geschwisterstaffelung.
Anspruchsberechtigte:
Nun haben auch aus der Ukraine vertriebene Personen nach der Vertriebenen-VO Anspruch auf Familienbeihilfe, dh Menschen mit Vertriebenenstatus/-karte (die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen).
Der Anspruch besteht für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
Anspruchszeitraum von März 2022 bis zur Beendigung des Vertriebenen-Status, aktuell bis März 2023 befristet.
Die Familienbeihilfe wird rückwirkend ab Zuerkennung des Vertriebenenstatus ausbezahlt.
Antragstellung:
Die Familienbeihilfe (vlg. Kinderbeihilfe) ist über das zuständige Wohnsitzfinanzamt (Wohnsitz)finanzamt oder bevorzugt über finanz-online zu beantragen.
Ab 7. September ist es möglich, sich mit der Vertriebenenkarte auf https://finanzonline.bmf.gv.at/ zu registrieren und dann dort online die Familienbeihilfe zu beantragen.
Ein Erwerbsnachweis ist keine Grundvoraussetzung für Zugang zu Finanz-Online
•Formulare wurden für die Gruppe der ukrainischen Vertriebenen angepasst (Gruppe kann genannt bzw. angekreuzt werden)
•Auf der BBU-Homepage (www.bbu.gv.at) liegt eine Ausfüllhilfe auf Ukrainisch vor.
•Ziel sollte die Beantragung über Finanz-Online sein, ab 07.09.
Beantragung/Login auch mit Ausweis für Vertriebene möglich!
•Erwerbsnachweis ist keine Grundvoraussetzung für Zugang zu
Finanz-Online
•Beglaubigte Übersetzung ist eine Hilfestellung bzw. beschleunigt das
Verfahren, jedoch nicht notwendig!
•Partner sind anzuführen, keine Heiratsurkunde notwendig