Rechtliche Grundlagen

  • Grundversorgungsvereinbarung   - Art 15a B-VG
  • Grundversorgungsgesetz Bund
  • Grundversorgungsgesetz Wien (und andere Landesgesetze)
  • Aufnahmerichtlinie (AL  2013/33/EU)

Die Aufnahmerichtlinie war die Voraussetzung für die Einführung der Grundversorgung in Österreich. Darauffolgend wurde die Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich erstellt, welche am 1.5.2004 in Kraft getreten. Darüber hinaus regelt das Grundversorgungsgesetz Bund und die jeweiligen Landesgesetze die Inhalte der Grundversorgung und wo diese hinsichtlich Zuständigkeit für Verwaltung und Koordination angesiedelt ist.

Zentrale Inhalte der Grundversorgungsvereinbarung sind die Betreuung, Versorgung, Unterbringung und Beratung von Asylwerber:inen/Schutzsuchenden, die Festlegung der Zielgruppe sowie die Kostenteilung zwischen Bund und Länder welche im Verhältnis 60:40 festgesetzt ist. In Österreich ist die Betreuung zwischen Bund und Länder wie folgt aufgeteilt: Im Rahmen des Zulassungsverfahren ist der Bund/BMI, bzw. die staatliche BBU GmbH für die Unterbringung von Schutzsuchenden zuständig. Dafür gibt es sogenannte Erstaufnahmestellen (z.b. Traiskirchen, Thalham etc). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird geprüft ob Österreich für das Asylverfahren zuständig ist. Erst wenn das Asylverfahren in Österreich zugelassen ist, erfolgt eine Verteilung/Zuweisung in die Bundesländer, in die sogenannte Länderversorgung. Die Aufteilung erfolgt nach einer Quote, die jährlich aktualisiet wird, und bezieht sich immer auf die jeweilige Bevölkerungsanzahl pro Bundesland. Die Gesamtbevölkerung Österreichs wird den Personen in Grundversorung gegenübergestellt und daraus die Quote pro Bundesland errechnet. Die Quotenerfüllung ist umstritten, nicht alle Bundesländer kommen ihrer Verpflichtung zur Aufnahme nach. Wien bspw. übererfüllt die Quote schon seit vielen Jahren, während die Anderen dies nicht tun. Dazu muss erwähnt werden, dass in die Quote der jeweiligen Bundesländer auch die Erstaufnahmestellen und Bundesbetreuungseinrichtungen des Bundes (BBU) gezählt werden, und die Quote daher nicht nur, zumindest da wo es auch BBU-Einrichtungen in den Bundesländern gibt, die tatsächliche Länderauslastung widerspiegelt. Grundsätzlich ist geregelt dass es von jenen, die die Quote nicht erfüllen, Ausgleichszahlungen an jene Bundesländer gibt, die ihre Quote übererfüllen. (siehe online Artikel zur 'Quote' aus dem Jahr 2021 hier, hier und hier sowie von Sept 2022 hier und der Verweis auf die website migration-infografik.at und website Land Kärnten, sowie diese Pressaussendung der asylkoordination vom 23.9.22)

Das Bundesland, dem der:die Asylwerber_in zugewiesen wurde, ist für die Versorgung zuständig. Für Wien zb. gilt das Wiener Grundversorgungsgesetz (WGVG). Jedes Bundesland hat ein eigenes GV Gesetz erlassen, bzw. in die bestehenden SH-Gesetze inkludiert, siehe Verlinkungen hier:

GVS Gesetz Steiermark
GVS Gesetz Burgenland
GVS Gesetz Oberösterreich
GVS Gesetz Niederösterreich
GVS Gesetz Tirol
GVS Gesetz Kärnten
GVS Gesetz Vorarlberg (in Sozialleistungsgesetz integriert)
GVS Gesetz Salzburg
GVS Gesetz Wien


Inhaltliche Grundlagen für die Beratung und Unterbringung

Inhaltliche Vorgaben zu Unterbringung, Betreuung und Beratung für die Regelbetreuung finden sich in den:

Diese Mindeststandards wurden am 24.9.2014 bei der Landesflüchtlingsreferent:innenkonferenz beschlossen. Grundlage dazu war wieder die EU Aufnahmerichtlinie 2013. Erst 10 Jahre später wurden Mindeststandards für die Unterbringung und die Beratung definiert.

In Wien wurden zusätzlich zu den Mindeststandards Trägerübergreifend sogenannte Qualitätsleitlinien ausgearbeitet, die einerseits die Mindeststandards widerspiegeln aber auch versucht, die Arbeit der Träger in Wien darzustellen und was über die Mindeststandards hinaus bereits als Standard gilt und auch umgesetzt wird. Außerdem muss gesagt werden, dass die Mindeststandards zwar gewisse Vorgaben festlegen, diese aber in Vergleich zum Beispeil zu Vorgaben der Wr. Wohnungslosenhilfe deutlich schlechter sind, siehe auch Artikel zu Menschenwürdigen Wohnen in der GVS.


  • Der Betreuungsschlüssel in der Regelbetreuung im organisierten Bereich der Unterbringung liegt bei 1:55, sprich eine Vollzeitkraft ist für 55 Personen zuständig. Ab 50 Personen in einem Quartier muss es eine 24/7 Betreuung vor Ort geben und eine Rufbereitschaft geregelt sein.
  • Der Betreuungsschlüssel für die Beratung in den Beratungsstellen sowie der Mobile Beratung im Rahmen der Grundversorgung liegt bei 1:140, sprich eine Vollzeitkraft ist für 140 Personen für die Beratung zuständig.

                        => Details zu Betreuungsschlüssel/Beratung  bitte bei jeweilige Bundesländern im Detail nachlesen.


Die Betreuung/Unterbringung wird in den allermeisten Fällen über NGOs und in den Bundesländer auch von privaten Quartiergeber:innen (zb. Besitzer:innen ehemaliger Pensionen oder andere) gemacht, die Verträge mit den jeweiligen Stellen der Länder haben, die für den Themenbereich zuständig sind. Ausnahme ist Tirol: die Betreuung wird von den TSD (Tiroler Soziale Dienste) gemacht, die eine Tochterfirma des Land Tirol sind. Im Rahmen einer mobilen Beratung werden die Quartiere in den Bundesländern in regelmäßigen Abständen durch Sozialarbeiter:innen, Sozialberater:innen von NGOs beraten. Diese Beratung erfolgt zusätzlich neben der Unterbringung (siehe auch jeweiliges Bundesland). In Wien gibt es keine mobile Beratung in den Quartieren, stattdessen gibt es Beratungsstellen im Rahmen der Grundversorgung die von unterschiedlichen Trägern betrieben werden (siehe Infos bei Wien).


Inhaltliche Vorgaben für die Unterbringung im Rahmen des erhöhten Betreuungsbedarfes (Artikel noch in Arbeit - wird laufend ergänzt und aktualisiert)

Das BM.I und die Bundesländer (74. Korat-Beschluss) einigten sich im Juli 2008 auf grundsätzliche Merkmale sowie eine demonstrative Aufzählung der Beeinträchtigungen, welche einen „erhöhten Betreuungsbedarf“ definieren:

  • ärztlich festgestellte schwere psychiatrische Erkrankungen,
  • mindestens mittelschwere körperliche (physiologische) Gebrechen, geistige Behinderungen
  • (unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten) sowie Sinnesbeeinträchtigungen (z.B. Blindheit, Gehörlosigkeit, Taubblindheit),
  • chronische Krankheiten (bspw. Dialyse, Krebs, TBC, etc.),
  • epidemiologische, insb. unheilbare Erkrankungen (HIV, Hepatitis C), aber auch kurzfristig gefährliche Erkrankungen wie bspw. multiresistente TBC oder Epidemien, pathologische (unkontrollierte) Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen (ausgenommen Alkohol und Nikotin) – Substitutionsprogramm.
  • Suchterkrankte Personen können dabei nur einem EBB-Platz zugewiesen werden, wenn die Folgeerkrankung die Zuweisung rechtfertigt. Die alleinige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wird nicht als EBB-Voraussetzung akzeptiert


Inhaltliche Vorgaben für die Unterbringung von Fluchtwaisen (minderjährigen Geflüchteten ohne Familie bzw. Erziehungsberechtigte)

Für die Unterbringung von minderjährigen Geflüchteten, gibt es Vorgaben der Kinder- und Jugendhilfe die im Rahmen der Unterbringung einzuhalten sind. Diese sind im Bundesländervergleich wiederum unterschiedlich geregelt. Für Detailinfos zur Unterbringung und Betreuungsformen bitte hier informieren.


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